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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Gesammthand stirbt von Einem an den Andern, während sonst nurder Vater ans den Sohn erbt; theilen die Gesammthänder, so verliert Einerdas Erbrecht ans den Antheil des Ander», doch ist die für die thcilendenBrüder ausgesprochene Regel: Thcilung bricht Erbe (71) bezüglich der inGemeinschaft mit dem Vater lebenden Kinder nicht richtig; überhaupt wirdein wirklich bestehendes Erbrecht nicht aufgehoben.

Eine wirkliche Thcilung von Nutz und Gewer, welche Gesammthandbricht, ist damit noch nicht gegeben, wenn bei Gesammtgcwere nur die Nutz-ungen nach Theilen ausgewiesen werden. (73)

Solche widerrufliche Thcilung, Aussetzung, Mutschirung oder Ocrterung(73, 74) trug doch äußerlich das Ansehen einer aufgehobenen Gcwere zurgesummten Hand, weshalb cs während des vierzehnten und fünfzehnten Jahr-hunderts insbesondere bei der Landeshoheit Regel blieb, daß sic mehrere Söhnein Gemeinschaft besaßen. Da aber die Lchenshcrrcn auch bei wirklicherThcilung wieder zur Gesammthand ncuverliehen, also die Thcilung begünstig-ten, zersplitterte man nachgehends Lehn und Erbe in solch kleine Antheile,daß den Teilhabern zuletzt kaum mehr staudeSmäßiger Unterhalt aus denNutzungen zuging. °)

Der Grundsatz, der Mann müsse sein Lehen verdienen, enthält folge-richtig den Ausschluß unritterlicher Leute,das Lehen ist den Männern, nichtden Frauen gegeben, weil jene ihr Lehen mit gewappneter Hand verdienenmüssen",") aber

Von Frauen und Priestern ist bekannt,

Nicht Waffen führet ihre Hand.")

sondernmit der Pfaffheit legt man den Heerschild nieder"/) überdieskönnten die Weiber auch die Geheimnisse ihres LehenSherrn nicht ver-schweigen".")

Erhalten sie Lehen, so genießen sie allerdings Lehensrecht, weil Lehenohne Lehenrecht überhaupt nicht bestehen kann, doch darben Pfaffen, Weiber,Dörfer und Kaufleute insoferne Lehenrechts, als sie es weder ererben nochvererben. 0

Wenn die Frau abstirbt, ist auch daö Lehen ledig."«) (7577)

Doch wird es als gerechter Lohn der Treue des Lehenmannes ange-sehen, daß man manchenorts sein überlebendes Weib oder seine Tochter im

») Eichhorn Z 4?8. t>) Lehngl. srt. 6. oh Wolfram von Eschenbach,

ä) Lehngl. csx. II:äss sie irsn bersobilt nsäir geleit lisbon mit äei xtEbeit.e) Rcchtssp. 200. v. I) Lehngl. osx. II. g) Ludewig IV 13 Z 33:vran s^s sb-stirbt, so ist auoli <ls.s lOelirm leäig". Bruns 225:äst vrowen sm longuäsne^u reobteu liebben".