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Deutsche Rechtssprichwörter
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Genüße deö Beisitzes läßt (78), oder den Töcktern ein bedingtes Erbrecht indie Lehen gestattet: Krummstab schließt Niemand aus (79), d. h. Krumm-stablehcn werden durch den Abgang des Mannsstammcs nicht erledigt, sondernlassen auch Frauen zur Folge zu,°) was zwar gerade. bezüglich der KölnischenLehen bestritten und vorgestellt wurde, sie fielen nach Abgang des Manns-stammes ohne weiteres heim (80), »ach manchen besoudern Hofrechten, ins-besondere bei Lehen ohne Mannschaft und von Weibern erworbenen, abernicht wohl bezweifelt werden kann.'')

Voraufgcführter Grund der Lehensunfähigkeit mangels Waffendienstkönnte auch auf den unmündigen Lehensfolger angewendet werden und in derThat findet sich etwas Aehnlichcs im Angefälle oder dem Rechte des Herrn,während der Unmündigkeit des Mannes das Lehen zu genießen:Des HerrnVormundschaft ist nicht mehr als Einnahme der Früchte von den Gütern",")hört auf, wenn das Kind mündig wird oder stirbt; es ist ein rein Persön-liches Recht, das weder vererbt, noch weiter verliehen wird. (81)

Ebenso unvererblich ist das Gedinge oder die Anwartschaft, in ein be-stimmtes Lehen im Erledigungsfalle durch unbeerbten Tod des Besitzers alsMann zu folgen. (82). Dieses Recht endigt mit dem Tode des Anwärtersund mit dem Ueberkommen eines lehensfähigen Erben auf Seite des Lehens-besitzers. (83)

e) Lckrnssert Ooäex deirieus 317 :Oroinsteb ieenen v^sräen Zedreekv»n insns ois niet erleäiZt, inner säinitteren oocL vronwsxersoonen". d) Rcchtssp.202: , ,8eknnui)6rt äs ^nre snceessionis leininnruin in leuäo n keininn säcsnisito".Gießen 1793. Beispiele: Günther III 303. s) Lehngl. nrt. 11:Des kerren vor-wnnäscknlt ist nickt inekr äsnn ein nnkkekunZ äer kriickt von äen Zittern".