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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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lehnung überhaupt bis zum Eintritte der Mündigkeit verschoben. (60, 61)Letzteres entspricht dem Satze, daß die Gewere vom Vater ohne alles Mittelauf den Sphn übergeht, weniger und rechtfertigt sich streng genommen nurbeim ersten Erwerber vollständig.

Von diesem abwärts verdankt jeder Folgende den Lehensgenuß seinerechten männlichen Abstammung vom ersten Erwerber, er muß zwar die Be-lehnung nachsuchen, aber der Herr kann sie nicht verweigern, wenn der Manngchuldet und seine Mannschaft geboten hat.

Mehrere Söhne nehmen nach Köpfen, mehrere Enkel über todterHand nach Stämmen Antheil und schließen regelmäßig die Weiber aus. (62)In Ermanglung absteigender Verwandtschaft folgen die Brüder und vorver-storbenen Brüderkinder des letzten Lehensbesitzers nnd dann die übrigen Ver-wandten. Diese kommen dabei zunächst nicht rücksichtlich des letzten Lehcns-inhabers, sondern rücksichtlich ihres nächsten gemeinsamen Stammvaters, dessenganze Nachkommenschaft zusammen eine Linie bildet, zum Lehens)

Im Einzelnen weicht die Folgeordnung an verschiedenen Orten undZeiten ab: man meinte, überall habe das Alter der Linie entschieden,^)während häufig genug die Gradesnähe nnd bei Gradesgleiche das Alter maß-gibt (Majorat), so daß der nächste Leib und Aelteste auf der Straße, derMann vor dem Weibe folgt. (6367)

Durch Gedinge, Landesgesetz oder Gewohnheit kann eben sowohl Erst-geburtsfolge, wonach stets der Aelteste der ältesten Linie berufen wird, be-stimmt sein oder Seniorat, wonach der Bejahrteste unter den lehenssähigenVerwandten ohne Rücksicht auf Grad und Linie folgt.

Wo solch besondere Ordnungen bestehen, vererben die Lehen als Gan-zes und werden durch Theilung hcimfällig; es ist auch nicht Recht, daß derHerr seines Mannes Lehen scheide, er habe es denn von verschiedenen Her-ren,") namentlich Lehen an Land und Leuten,

Bischofgut und Fahnlehen muß der König ganz leihen,

Und darf sie nicht zweien". (IX 40 (488) 6870)

Wird mehreren Brüdern ein Lehen zu Gesammthand verliehen, so sollensie es ungetheilt besitzen und nützen bei ungeschiedenem Rauche an EinemSchäffel und Einem Brode und kein Gesammthänder ohne die Andern giltigverfügen können:Wovon der Mann keinen Theil empfangen hat, davon kanner keinen Theil leihen oder lassen"/)

s) Lineal-Gradualfolge. b) Eichhorn 8 666; über das Nähere vgl. JohannLlasebks Vorträge über Lebenrccht, Wien 1847 ZZ 4648- e) Görlitz, Lehnr. 19.ä) Lehngl. esx. IV; Sachs. Lehnr. 32 Z 3:äes äie inan neuen äeil untvangenne bsvet, äes ns ws-eb be nsven äeil lien voeb laten",