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Deutsche Rechtssprichwörter
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355) und bestimmt, der jüngere Bodmereibrief solle allen älteren Vorgehen,während sonst das Alter den Vorzug gibt. (356)

Wen» nun gleich Bodmereigeld mit Schiff und Fracht zusammen zuGrunde geht, trägt es doch so wenig, als geborgene Guter, den theilweisenUntergang, außer wenn die verbodmeten und geretteten Gegenstände denBetrag der Bodmereisumme nicht mehr erreichen, was mit dem Satze aus-gedrückt wird:

Von Bodmerei sei man keine Havarei schuldig.")

/

,

Siebentes Kauptstück.

Das Ungericht.

1) Recht und Unrecht.

1) Friedlich Leben hat unser Herrgott lieb.

2) Mit Gesetz muß man das Land bewohnen, nicht mit Gewalts-werken.

3) Das frommet allen Leuten, daß Niemand Arges thne.

4) Wer sich unschuldig weiß, der ist des Kaisers Genoß.

5) Wohl oder besser thnn ist Niemand verboten.

6) Alles, was das Recht erlaubt, thnt man mit Recht.

') Schwabenjp. (W.) 4, 31:i?risäiloli loden dst vnsor Iiere ^ot iiox".2) Anfg. d. Upl. R.:Meth logh scal land byggias ock ai madh walds-wärkum".U Aseg. 270 Z 1:tdst is Mors, lonäo lors, tdst tker non inon er§e ns ävvs".

Kl. Kaiserr. I, 8:äer sied unsodnläig voxss, Ist äos Iro^ssrs Aonoss". ?i-storius S. 286. Wgl. 334, 43:sliss äsr: (Iss rsdt irlonbt, äs 2 tut rnso rvoimit rsbts".

s) DHGB. 69t u. 72ö.