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Deutsche Rechtssprichwörter
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das Amt mit den verliehenen Gütern dinglich verbunden, oder die Gerichts-nutzungen werden als gemeines Vermögensstück verliehen.

Lehen an dem vom Könige stammenden peinlichen Gerichte darf nureinmal verafterlchnt werden, so daß es nicht in die vierte Hand kömmt.(54, 55)

Der König, von dem alles Gericht auögeht, verleiht das Fahnlehenan einen Fürsten, dieser die darin begriffene hohe Gerichtsbarkeit an einenfreien Herrn; unter den Herrenstand darf die hohe Gerichtsbarkeit nichthinabsteigen.

Der Schultheiß, als Vertreter des Grafen oder des sonst mit Königs-bann Bcliehencn richtet nur über die Pfleghaften; wie aber schon die Gau-gerichtsbarkcit in vierter Hand sein konnte, erkennen die Rechtsbücher in derGerichtsbarkeit deS Schultheißen eine durch die Gewohnheit gerechtfertigteAusnahme von der Regel, daß Gericht nicht weiter verliehen werden dürfe. °)Nur Schultheißenamt hat Recht und Gericht über die Richter".")Wer mit dem Gerichte beliehen wird, soll dem Könige hulden nachfreien Mannes Rechte als Richter, nicht als Lehenmann.") (52) Indem derKönig den Bann verleiht, erhöht er zwar die Macht des Empfängers undläßt sich dessen Nichtercid leisten, aber er vergibt Nichts von seinen Vermögens-rechten, wie beim Lehen, kann daher keinen Dienst verlangen. Es ist fernerbeim Wechsel des Königs eine neue Ertheilung des Bannes nicht Vonnöthen(53), wohl aber wird das Gcrichtslehen erneuert/)

Jedes andre Lehen kann von dem Empfänger ohne weiters an einenDritten verliehen werden, ohne daß er hiezu einer Bewilligung des Lehens-Herren bedürfte:Ein Mann kann sein Gut ohne des Herren Bewilligungwohl zn Lehenrecht verleihen"") und der Herr kann selbst die Verleihung aneinen Lehensunfähigen während dessen Lebenszeit nicht anfechten. Solang derHeerschild währt und bis in die siebente Hand fort kann der Mann seinGut weiter verleihen; aber die siebente Hand des Dienstmanns ist die nie-derste und kann das Gut nimmer weiter geben. (5659)

Dabei hindert Unmündigkeit weder am Leihen noch am Empfangen,Wie jung auch der Sohn nach seines Vaters Tod ist, wird er vor seinenHerrn gebracht, daß er ihm sein Gut leihe, so soll es ihm der Herr leihen,wenn sein Vormund für ihn nach Lehenrccht um das Lehen nachsucht undBürgen setzt"/) Der Eid wird später geleistet, manchenorts aber die Be-

a) Homeyer, System 536. b) Görlitz, Lehenr. 27:rvan das sobnItLsissnambaekt das bst reodt nuäs ^erledig ndir dis riodtsrs". o) Glosse z. Sachs. III54 § 1. d) Sachs. Lehenr. 61 § 2. e) Livland. Ritterrecht 6l:ein man maodrvol vertonen s^n gud to lenreobts ans dos dorren vulvrort". k) Görlitz, Lehenr.