verpfändete Sache, die allerdings anch ein Lehen, aber nicht des Gläubigersist, wenn auch der Lehcnsherr um die Satzung weiß.
Wer seines Herren Lehen ohne dessen Erlaubniß versetzt und trotz Ge-botes mit Urteilen binnen sechs Wochen nicht ledigt, büßt seinem Herren,")noch mehr
„Satzung an Lehen ohne des Herrn Hand hat keine Kraft".")
Satzung und Lehen unterscheiden sich noch deutlicher durch die Mann-schaft oder das Treue- und Dienstverhältnis! zwischen Herr und Mann.Satzung kennt keine Mannschaft, aber „Lehen soll Dem nicht zustehcn, derden Dienst nicht tragen kann",°) denn cs ist Sold der Ritterschaft. (40,41)
Weil der Mann sein Lehen verdient, haftet ihm der Herr für denLehensgenuß. Versagt dieser die Rechtshilfe gegen Dritte, so verliert er seinRecht, genügt sein Schutz nicht, so schuldet er Ersatz des Cntwehrten:^)„der Herr soll auch nach Recht seinen Mannen erfüllen, was ihnen am Zinsgebricht, solang er die Stätte, daraus der ZinS geht, in seiner Gewalt hat.Darum bewahre sich der Herr davor, damit er seinen Mannen an einerStätte nicht Mehr leihe, als sie zahlen kann",°) denn was ein Herr leiht,muß er erhalten. (43)
Heimfällige Lehen muß der Herr immer wieder ausgeben und darf dieBelehnung aus Rücksicht auf seine Bereicherung nicht verweigern. (44)
Dagegen ist der Lehensherr befugt, seine Rechte, sammt dem Gute,worauf sie ruhen, an einen Andern zu übertragen, so daß das bisherige per-sönliche Band aufgelöst und der neue Erwerber verpflichtet wird, in dieseseinzutreten; nur darf durch solche Veräußerungen die Stellung der Mannennicht benachtheiligt werden. Der Mann braucht sich die Veräußerung aneinen Ungenossen, oder die Umwandlung in ein Burglehen nicht gefallen zulasten, kann sich jedoch der Veräußerung an einen höheren Herrn nicht wider-setzen. (45—48)
Manche Lehen, nämlich an Hoheitsrechten, können nur vom Staats-oberhaupte verliehen werden, weil Niemand einem Andern eine Gewalt über-tragen kann, die er selbst nicht hat. (49)
Wenn auch der Laie über den Todtschlag selber Urtheil gibt, H mußer doch um die Belehnung mit dem Banne vor dem Könige nachsuchen unddarf nicht eher an des Menschen Leib sprechen.
Gericht kann nun in doppelter Weise verliehen werden: entweder ist
L) Görlitz, Lehenr. 26, 50. 6) Lünig I 346. °) Lünig ! 257. ä) Ruprecht(Maurer) II 10. e) Görlitz Lehenr. IX. t) Schwab-W. 96: „äsr Isixs selbe ur-teil Alt umbe <lea totsleg".