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Deutsche Rechtssprichwörter
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Die Gewere gibt zwar kein volles unbeschränktes Eigenthum (26),aber immerhin mehr alö den bloßen Nnhgenuß. Das rechte Eigenthnm be-hält sich der Herr bei der Lchenserrichtung vor; es besteht aber fast nur inder Hoffnung, in künftigen Eröffnungsfälleii das volle Eigenthnm wieder zuerlangen, sodaß dem Lchenmanne ein sogenanntes Untcreigenthum, bestehendaus einem gedachten Antheile au dem Eigenthum und dem vollen Rechte derBenutzung zugeschrieben wird.

Zwar ist dem Manne die Belastung des Lehens regelmäßig untersagtund insbesondere darf bei blos persönlichen Schulden des Lehensbesitzerö nichtauf das Lehensgut gegriffen werden (27), doch steht der Verpfändung einesLehenS im Allgemeinen ein rechtliches Hinderniß nicht entgegen:GeliehenGut kann man für Schuld auspfänden, aber gemiethetes nicht"/) weil derMann mehr als bloßen Besitz und Nutzgcnuß hat und ohne solche Gewerkein Lehen bestehen mag. (28)

Aus diesem Grunde ist Vogtei, daS ist bloße Schutz- und Schirm-gerechtigkeit, kein rechtes Lehen (34); die bloße Verleihung eines Erträgniß-antheiles, Kammer-, Küchen- oder Kellerlehen ist ein Sold, kein wahresLehen mit rechter Gewere, weil der fruchtbringende Gegenstand nicht in dieGewalt des Lehenmanns kömmt. (35)

Gibt man ein Schloß aus, um das mit Thorhntern, Wächtern undsonstigen Amtleuten , als ob »es des Mannes Eigen wäre, zu bewahren, sospricht man von einem Burglehen/) dagegen kann Niemand rechtes Lehenauf einer Burg bereden, da der Herr Burgwart und Wächter beköstigt/)sondern der Inhaber erscheint hier lediglich als Verwalter seines Herrn.Eines Herrn Schaffner kann an keinem Gute Lehensgewere fordern, wäh-rend seines Amtes, von dem Herrn, dessen Amtmann er ist, weil der Herrsein Gut seiner Obhut empfohlen hat"/)

Ebenso begründet das Pfandrecht eines Gläubigers au den ihm zurBefriedigung aus den Früchten übergebenen Gute die Satzung keinrechtes Lehen (36, 37), weil es mit getilgter Forderung aufhört, also nurauf benannte Zeit und mit Gelübde vergeben wurde.

Gegenstand dieser Verleihung ist lediglich das Pfandrecht, nicht die

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