Erblehen verstirbt nie, sondern fällt vom Vater ans den Sohn, ohnedaß es einer weitern Einweisung bedürfte. (22, 23)
Der zuerst Beliehene fordert vom Herrn, daß er ihm das Gut weise,„fragt der Mann den Herrn, an welcher Stätte das Dorf gelegen sei, dcßsoll ihn der Herr mit Neckt berichten, denn eS sind viele Dörfer, die EinenNamen haben und doch weit auseinander liegen".") Verweigert der Herrdie Einweisung, so kann sich der Manu mit zweier weiterer Mannen Zeng-niß des Gutes unterwiuden. Der Sohn bedarf es nicht, daß man ihm desVaters Gut beweise; die erste Einweisung ist Grund und Wurzel jeder nach-folgenden Belehnung, weil des Vaters Gewere, Nutz und Lehen auf denSohn erstirbt'') und wenn auch die Huldigung erneut wird, bleibt doch dasLehen das alte.
Das Gleiche geschieht, wenn durch eine spätere Verleihung nur einzelneBefugnisse des Lehensmannes erweitert oder gewährt werden. (24)
Umgekehrt wird durch Unterlassung der Huldigung von dem Lehenmannenickt auch das Obereigenthum an dem Gute ersessen (25), weil ihn das vonihm aufgegriffene Treuebaud stetig in bösem Glauben erhält.
Der bloße Besitz eines Gutes als Lehen ohne Belehnung ist ebensowenig geeignet, im Ersitzungswege Rechtsbestand zu erlangen (30, 31):„Was der Mann mit Gewalt nützt, daran wird ihm kein rechter Nutzertheilt".°)
Hinwieder ist die Gewere, sie sei nun durch Einweisung oder durchUuterwinduug begründet, Erforderniß einer Reihe von Befugnissen, insbeson-dere des Nutzgenusscs, der Wciterverleihuug und der Vererbung.
„JedcS Gut, das der Mann nicht in seinen Gewercn hat und dasihm nicht bewiesen ist, das vererbt er weder an seinen Sohn, noch folgt erihm an einen andern Herrn"/) (29, 32)
Die eigcnthümliche Wirkung der Unanfechtbarkeit tritt indeß erst hinzu,wenn sich der Gegner im Schreijahrc verschwieg; gewaltthätige Störung istdem Besitzer ohne rechtlichen Nachtheil:
„Raub oder Brand kann Niemand an seiner Gewere schaden".") (33)
xeligins lens <ll sulin 20 ns deiner andir vrist einte dadin, sundir in dein todsAegin <lein dsrrin der da? len gsliAin dat, w ns rvsrde dem inanvs init reodtenortsils ads gervunnin". g,) Görlitz, Lcheur. XXV. d) Nechtssp. 185- Sächs. Lehenr.57 § 3. Görlitz Lehenr. VI. e) Görlitz, Lehenr. XI: „vood ne rvirt daran ns deinrssdt nu 2 s irtsilst, srvas der inan init Asrvalt nuri^it". d) Görlitz, Lehenr. VIII„Lrveliod guot der man in einen rverin niodi ns det, unds iin niodt devvisit is,ds .2 ns erdit de niodt an einen enon, nood ns volgit iins niodt an ne deinenderrin andren". s) Seukenberg seleota )uris et distorias III 547: „dass raub
oder brant xws an der rvsrs niodt sodaden mag".
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