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und versichern, wenn der Mann einen gerechten Streitsgcgner des Herrn vorGericht vertrat oder verbeistandete, verwirke er sein Lehen nicht.")
Auch bei der Heerfahrt wird immer Gerechtigkeit in sofernc verlangt,als Dienst zum Besten des Reiches stillschweigend vorausgesetzt wird, diePflicht des Mannes, dem Herren in seinen persönlichen Fehden, inbesonderezum Angriffe zu folgen, beruht auf besonderer Einwilligung und dem Her-kommen ; vom Reichsdienste dagegen sind nur Burg- und Kirchenlehengefreit?)
„Die Mannen sind schuldig, das Land zu beschirmen auf ihre eigeneKost"?) also dienen sie nur in deutschen Landen und nie gegen den Kaiser(14). „Flieht der Mann, ehe der Herr selber flieht, so haben unsre Vor-fahren, die des Reiches Ehe Pflagen, gesetzt, man solle ihn lebendig begra-ben"?) wenn aber der Herr selbst flieht, bricht Niemand seine Treue undebenso, wenn der Herr im Banne oder in der Acht ist?) (15)
Eben diesen Felddienstcn entsprach anfänglich die Verleihung von Lehen,da der Reichthum an liegenden Gütern den Herren die Belohnung hervor-ragender Dienste durch Anweisung passender Liegenschaften ermöglichte. Werder Herren Gnade gefunden, brauchte für Güter während seines Lebens nichtzu sorgen; aber der Herren Huld ging nicht auf die Erben über, sondernerlosch mit dem Leben (17—20) und konnte sogar früher beendigt werden.
Das Lehen erschien nämlich als eine Kricgspfründe, aus welcher jederTheil für sich einseitig austrcten könnt?) und hieß wohl auch Schildlehen.
„Schildlehen hat ein Ende, wenn der Herr den Schild wieder nimmt(21) und gibt der Mann seinem Herrn den Schild zurück, so kann sich derHerr nicht weigern, sondern muß ihn annehmcn, damit hat aber das Schild-lehen ein Ende"?)
Die Lehenrechtsbücher wollen davon nicht viel wissen; sie verlangenErblehen: „Alles Lehen, das auf benannte Weile und Gelübde geliehenwird, ist Unrecht, das der Herr dem Manne auf Grund der beiderseitigenVereinbarung, nicht aber lehenrechtlich, abzwingen mag; denn alle recht ver-liehenen Lehen sollen zu keiner andern Frist Ende nehmen, als beim Todedes Lchensherrn, es werde denn dem Manne mit rechtem Uriheile abge-nommen"?)
s.) Nnpr. Il §14: „damit hat er seines, lehens nicht verworcht, daz er im dergerechticheit geholfen hat", b) Homeyer, System 381. o) Waldemar Erichsches Lehenr.§ 1. ä) Schwab W. 303. e) Rechtssp. 195. v. 1) Pätz 22. blarenlt I 30.g) Kais. Frbg. 700, 113. b) Görlitz, L- XXX „^.llir banäs Ions äas so einer bs-nantill wüte wert Seligen unäe uk gelobieis, et Li! is nnreebt, äis äsr bsrrs mitgelodiäs äem man rede äwingin sol unäe niebt mit reebte, wan alle reobts