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des Schildes aufzubieten, ohne selbst kriegerisch zu sein, also Bischöfen, Aebtenund sogar Aebtissinnen, denn wer belehnt ist, hat immer Lehcnrecht. (2, 3)In sich reihen sich die Schildberechtigten vorerst nach dem Stande, in-nerhalb des Standes sodann nach dem Lehensbande. Der König hat denersten Heerschild; Bischöfe, Aebte und Aebtissinnen den zweiten; die Laien-sürsten, seit sie der Bischöfe Mann geworden, den dritten, Freiherrn denvierten, schöffenbare Leute und der Freiherren Mannen de» fünften, derenMannen den sechsten; den siebenten Heerschild hat jeder unversprochcneMann.°)
Versprochene Leute und Rechtlose stehen außer Hecrschildes (4):„Schild und Helm bestehen in ehlicher Geburt und frommer guter Herkunft"?)
„Wer treulos und meineidig geworden, gehört nicht mehr zu edlerLeute Recht; der Landrichter mag sich seiner unlerwindcn, wie sich die welt-liche Gewalt des Pfaffen nnterwindet, der vom Pfaffenrecht getheiltwurde". (5)
Wesentlich ist die Mannschaft, das ist die Gerichtspflicht, die Treueund der Dienst des Mannes: Was man dir ohne Mannschaft leiht, ist keinrechtes Lehen?) denn dies steht immer auf des Mannes Treue. (6, 7)
Die Landeshuldigung oder Angelobung der Unterthanenpflichten ist vonder Lehenshuldigung verschieden; jene beruht ans der Landeshoheit und ist füralle Staatsbürger gemein, diese lediglich auf dem Lehensverbande, und derLehenmann ist nicht nothwendig Landcsnnterhan seines Lehensherren. (9, 10)Bei der Lehenshuldigung kömmt der Mann mit gefalteten Händendem Herrn so nahe, daß er ihn berühren kann, kniet dann nieder, schwörtMannestrene und bietet dreimal seine Mannschaft an. Dabei ist der Kuß,als Zeichen gegenseitiger Treue unerläßlich: Ungeküßt heißt ohne Mannschaft'')und Mannschaft ist die Treue zwischen Dir und deinem Herrn, so daß duihm und er dir sowohl im Felde an Spitz und Schneide, als im Gerichtfolgen mußt, willst du nicht treulos beredet werden. (11—13)
. „Sähe ein Lehenmann seinen leiblichen Vater und seinen Herrn ingleicher Gefahr, könnte aber nur Einem helfen, so müßte er seinen Vaterverlassen und dem Lehensherrn helfen; dies ist zwar hochbcschwerlich, doch istsolche Schärfe im weltlichen Rechte begründet"?)
So sagen die Einen; die andern denken etwas freier vom Lehensbande
s) Sachs. I H 2. t>) 1?ssti lämburxeiises 1617. 8. sä snunm 1130.
o) Nichtst. Lehenr^.22 § ö: „äss snrvere snäers kein reelit leliin vvss msn äirans msusekstt legi". ä) Nichtst. Lchenr. 22 § 5: „nngekussst .. äst det ansmsnseax". e) Nechtösp. 197. ein Gesetz des Königs Alfred nimmt diesen Fall aus-drücklich aus.
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