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Deutsche Rechtssprichwörter
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Gegenstand der geistlichen Gerichtsbarkeit wurden alle Verhältnisse,welche eine religiöse Beziehung hatten. Namentlich wurde der Eid, alsäußere Gottesverehrnng der, kirchlichen Prüfung unterworfen. Wenn dieWirkungen des Eides überhaupt und des erzwungenen insbesondere zur Sprachekommen, verweisen die Rcchtsbücher regelmäßig an die geistlichen Gerichteund diese erkennen, daß der Eid, falls er ein unsittliches Verhältniß oderVersprechen bekräftige, nicht gehalten werden dürfe (108), falls er erzwungenwurde, nicht gehalten werden müsse.") (106, 107)

Nenestens haben die bürgerlichen Nechtsbücher ausführliche Bestimmun-gen über den Eid aufgestellt, nebenher auch manch andern Gegenstand desKirchenrechts in ihren Bereich gezogen. Dies gilt ganz allgemein für alleBekenntnisse, wenn cs auch bei dem einen mehr, als bei dem andern her-vortrilt.

In der protestantischen Kirche hat zum Theil ein Mißverständniß inder Grenzberechtigung zu einer bischöflichen Gewalt der Landesherren geführt,weil Niemand die landesherrlichen Rechte klar genug zu entwickeln vermochte*");doch erholten sich die Gerichte in kirchlichen Angelegenheiten häufig Gutachtender Geistlichkeit.")

In der katholischen Kirche steht noch jetzt die Prüfung über die Statt-haftigkeit der Ehe und über Ehehindernisse den Bischöfen zu, weil hier dieEhe wesentlich als Heilsmittel anfgefaßt wird.

Der heilige Johannes sah in der geheimen Offenbarung ein Weib,welches ein Drache verschlingen wollte, da half ihr Gott, daß sie zwei Fit-tiche gewann und dem Drachen entkam".

Der Drache bedeutet den Teufel; wer dem in der Christenheit mit derheiligen Ehe entfliehen will, muß zwei Fittige haben: einen, wie man zurEhe kommt, den andern, wie man in der Ehe lebt, und jeder Fittig hat fünfFedern. Des erster» Federn bedeuten fünferlei Leute, welche Jedermann mei-den und von welchen man sich scheiden soll:

1) Wer Gott gebunden ist, wie Mönche und Priester mit höherenWeihen.

Das einfache Gelübde bedingt nur ein aufschiebendes Hinderniß,von welchem die geistliche Obrigkeit entbindet. Dagegen behauptetsie, obwohl vor Gott zwischen Eiden und Gelübden kein Unter-schied besteht (109), irrigerweise, von dem feierlichen Gelübdenicht entbinden zu können. Auch die Pfaffheit kann man ver-schlagen (22) undweihen sich Jungfrauen gläubig Gott, so

a.) Schwab. W. 1b7, Daniels Rechtst. 47b. b) Eichhorn 8 Üb4. a) WeisseGeschichte von Sachsen III 197.