telbar unter dem Bischöfe zu verwalten. Dies beweist bereits ordentlicheGerichtsbarkeit, die jedem Prälaten in seinem Sprengel zusteht.') (90)
Geistlich Gericht durfte nur nicht sprechen, wo man des MenschenBlut ausgießen sollte''): Todtschläger und Kirchendiebe strafen ist zwar keinBlutvergießen, sondern ein Dienst des Gesetzes,") einige Hochstifte hatten auchwirklich hohe Gerichtsbarkeit/) aber im Ganzen scheute die Kirche das Blutso sehr, daß der Pabst den Mönchen zu arzneien verbot und auch auf denHochschulen die Lehrer der Heilkunde zuletzt auftraten.") (92—94)
Die Kirche sollte sich mit geistlichen Strafen begnügen, also mit demBanne aus der Christenheit scheiden, wie die Laien mit der Acht außer Land-recht legen (95, 96): „Es ist vor Gott billig und recht, dem den Himmelzu verschließen, der die Gebote unsers Herrn bricht"/)
„Wer mit dem Banne des Pabstes, des Bischofs oder der Pfaffenvon der Christenheit gesondert wird und ein Jahr oder mehrere in demselbenbleibt, verliert damit weder Freiheit, noch Lehen, noch Erbe:
„Der Bann kann wohl blitzen, aber nicht donnern"/)
Wer jedoch Jahr und Tag in des Königs Bann bleibt, verliert Ehreund Recht, Freiheit, Erbe und Lehen"/)
Nachdem auch die weltliche Gewalt Mittel zur Handhabung der Kir-chenzucht geboten hatte, wurden namentlich im sechzehnten Jahrhundert dieKirchenstrafen wieder aufgegriffen, um öffentlichem Aergernisse auch offenentgegenzutreten (99), während geheime Uebertretungen von den Leutpriesternin der Beichte gerügt und mit geistlicher Buße belegt, aber mit der Oeffent-lichkeit verschont werden sollten.') (100)
Die Hebung, welche in schriftlichen Aufzeichnungen niedergelcgt wurde/)bestimmte die Größe der für jede einzelne Ucbertretung zu entrichtenden Geld-bußen und deren kurze Verjährungsfrist (104); nur der Unfreie, der keinGut zu geben hatte, wettete die Haut. (102)
Unter allen Umständen enthielt heilige Buße nichts Entehrendes, sodaßselbst deutsche Könige keinen Anstand nahmen, sich ihr zu unterwerfen. Kir-chenbuße ist kein Staupenschlag (103), der nur auf ehrlose weltliche Ver-gehungen gesetzt und die Einweihung zum Galgen ist.') '
n) S. I. Wolf, historische Abhandlung von den geistlichen Commissaricn im'Erzbisthnm Main;, Göttingen 1797 Beilage >. l>) Schwab W. 258. e) Wagenfnhr36. >1) z. B. Würzbnrg: Norbixolis soln gueliont onso stola unrichtig, siehe Bodm.583. o) Hollberg, allgemeine Kirchenhistorie II 98 ; Estor I 139 Z 323. 1) Vorrededes Schwab. Daniels, Reebtsd. 7, 43. x) Wander 230. b) Görlitz, Lanorecht XXXII§ 3. i) Gengler 351 8 30; vgl. auch Lovnobiob . 6«<Iex nnilionticnn, gnow taver-nieLlis, Lnäree 1803 S. 177 vgl. oben S. 313 n. 198. k) 0. Ililäenbrnncl, die ger-manischen Pönitentiarbücher, Würzbnrg 1851. I) Pist. X 32 (990).