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Der Staat als solcher gehört zwar keinem Glaubensbekenntnisse an;gleichwohl kann er einer Religionsgesellschast die Anerkennung als Kirche oderdie Ausübung gewisser Rechte, wie des öffentlichen Gottesdienstes, versagenund umgekehrt ein anderes Bekenntnis; als Staatsreligion erklären. Nur dieanerkannte Kirche, und diese nur in Ucbereinstimmnng mit der Staatsgewaltkann Feiertage rechtsverbindlich anordncn: „Jeder Feiertag, den man mitdem Banne gebietet, hat dasselbe Recht wie der Sonntag und die Hoch-zeiten: Weihnacht, Ostern und Pfingsten".") (8t)
Man wollte gerne jedem Heiligen eine eigene Kerze anzünden (82)aber eine zu große Menge von Feiertagen gefährdet durch Förderung desMüßiggangs das Gemeinwesen, weshalb die Staatsgewalt theils im Einver-ständnisse mit dem Pabste, theils ohne solches deren Zahl verminderte.")
Leichter sind örtlich enger begrenzte Feste, wie Kirchweihen, hinzunchmcn(83, 84); doch war auch hier manches Uebermaß zu berichtigen, was nament-lich durch Verlegung auf ordentliche Feiertage, oder Vereinigung mehrerergleichartiger Feste innerhalb eines bestimmten Sprengels zu einem Einzigen,dem der Mntterkirche, erzielt wurde.")
Die Eingepfarrten sind an sich verbunden, den Gottesdienst an derMntterkirche abzuwarten, daselbst die Heilsmittel, namentlich Taufe undTrauung, zu empfangen und Nnterhaltsbeiträge zu leisten; auch werden dieTodten im Kirchhofe der Mutterkirche bestattet. (85—87)
Dem Zwecke der Einpfarrnng entsprechend bezieht sich die Einigungaus Kirchenhandlungen keineswegs auf die Gerichtsbarkeit.'')
Diese steht für den ganzen Bischofssprengel dem Bischöfe zu, erstrecktsich indeß anfänglich über die Anordnung der Festtage und die Beichte hinausnur auf den Vollzug der Kirchengesetzc, Entscheidung der desfallsigcn Streitig-keiten und das Schiedsrichteramt unter Geistlichen; dagegen war kein Laieverbunden, den Geistlichen im bischöflichen Gerichte zu belangen. Doch standder gefreite Gerichtsstand schon zu König Karls Zeit fest und in der Folgekann kein weltlicher Richter an des Pfaffen Gut sprechen.")
Da die Erzdiaconwürde (18) regelmäßig ans die Pröbste der Haupt-kirchen fiel, erachteten sich diese schon im dreizehnten Jahrhundert zur Aus-übung der Gerichtsbarkeit vermöge ihrer Amtsgewalt für berechtigt und be-stellten ihrerseits besondere Beamte, um sie in ihrem Namen, jedoch umnit-
s.) .Schwab W. 297. Daniels Rechtsd. 853, 28: „Lin sogotioli virtag, äonman mit banne geblutet 20 virren, äer bat ciassolbo rsobt also cter sunnontag',unäo clio bobZo^lt, rvinnaobton, nncko ostsre, nnäs xkinxsstsn. b) z. B. Preußen.24. Marz 1829, Sachsen 14. November 1830. o) beide Wege wurden in Bayern ein-geschlagen. ä) Eisenh. 687. o) Rupr. I § 37.