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In den Städten wurde das ursprünglich nur von Unfreien betriebeneHandwerk*) neben dem Grundbesitze und nachgehends selbst unabhängig vondiesem die Quelle großen Wohlstandes.
Die Städte beschränkten später nicht nur im Innern die Ausübungder Gewerbe, sondern erwirkten sich meist auch noch die sogenannte Bann-meile, ein Vorrecht, wornach städtische Gewerbe, namentlich Brauereien, außerder Stadt, aber in deren Umkreise auf eine Meile hinaus nicht geduldetwurden. Hiedurch wurde der Preis der Arbeit, freilich zum Nachtheile derZehrer gewaltig gehoben.*")
Andrerseits wußte man sich, um den Unternehmerlohn beim Handwerknoch mehr zu steigern, allerdings in gleich eigennütziger Weise durch Erwer-bung von Stapel- oder Umschlagsrechten in den Stand zu setzen, die nöthi-gen Rohstoffe möglichst wohlfeil zu beziehen. In jeder wichtigeren Stadtmußten die durchziehenden Kaufleute ihren ganzen Kram auslegen, um denBürgern das Verkaufsrecht zu ermöglichen; drei Tage später konnte nachEntrichtung einer ansehnlichen Steuer wieder eingesackt und, genügendenMuth vorausgesetzt, auf den von Zolleinnehmern und Räubern umlagertenLand- und Wasserstraßen weiter gefahren werden.*)
Man darf nicht glauben, die stapelberechtigte Stadt habe den Rohstoffnur um die Packkosten billiger bezogen, denn es gab für den Kaufmann derUnannehmlichkeiten so viele und der Versicherungen so wenige, daß er sichhäufig genug mit Schleuderpreisen begnügte, weil ein halbes Ei doch nochbesser ist, als die Schale.
Je mehr aber jene künstlichen Hebel nachließen, desto rühriger undenthaltsamer mußte der nunmehr auf seinen Werth und seine Kraft ange-wiesene Handwerker leben und weben, Wandel und Handel treiben.
Erst von da ab genießt die Arbeit Ehre und man fängt an zu begrei-fen, daß nur Müßiggang, nie Arbeit unehrlich mache: „Müssiggänger sindrecht ungesunde, wurmstichige und unnütze Gliedmaßen der Gemeinde, bloßeWeinschläuche und Brodverderber aus dem Schlaraffenlande, mit welchen manGalgen und Räder schmücken soll, denn Müßiggang hat nichts Gutes, aberviel Bosheit erfunden. Des Andern Arbeit dagegen soll Niemand verachten,da eine feine wohl zugerichtete Stadt gar mancherlei Handtirung braucht"."*)
Nichts desto minder lebt die völlig unbegründete Vorstellung, gewisseVerrichtungen machten ehrlos*) trotz der Jahrhunderte lang fortgesetzten
->) Wgl. 266, 31. Jäger 95. d) über solche Monopolpreise klagt schon derRechtsspiegel kolio 248 verso", e) Glosse zum sächsischen Lehenrecht, Hom. Sachs. I356: „^veied man InstrvLre brenZit in einen inLrdt, sol äen inardt dgläin diran äen ärittin so bot der treidelt vrex oru vsren". ä) Rechtssp. 250, 248.e) Imeri Konus oäor ex re gualibet!