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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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505
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von ihrem Wohnsitze nach Verhältniß des Gutswcrthes bezüglich der Ge-meindelasten beitragspflichtig und unterliegen in dinglichen Klagen der Orts-gerichtsbarkeit: man muß für Schafftes lang und Schildes breit ein vollesLandrecht thnn.

Kinder behalten das Heimathsrecht, wo ihrer Eltern Herd rauchte, bissie sich selbst anderswo ansässig machen:Nimmt eine Jungfrau einen Orts-fremden zum Mann, so soll sie zu ihm ansfahren und die Eheleute könneninnerhalb Jahr und Tag nicht in der Gemeinde wohnen, denn wer keinBürger ist, hat kein Gemeiuderccht".") (109)

Allein unverhältnißmäßig öfter findet man die allgemeine Bestimmung:Jedes Kind, das geboren wird, während sein Vater Bürger ist, und sich inder Weift an die Bürgerschaft hält, daß es Stadtpflicht und Bürgerrechtthut, das erbt die Bürgerschaft",'') jeder Gast, der eines Bürgers Tochternimmt, hat gleichfalls Bürgerrecht und ist Niemanden darüber schuldig.")Denn Freimann ist der rechte männliche Erbe, der frei Gut hat und dieSchwäger, die sich mit eines freien Mannes Tochter befreien.'')

Solchergestalt soll man Niemand in die Gemeinde aufnehmen und zumBetriebe des Handels oder eines Gewerbes zulassen, er sei denn ein Ehekindund unversprochen an seinem Rechte: erfährt man binnen Jahr und TagEtwas über ihn, so soll er seines Eides ledig sein.")Wen man in eineStadt nehmen will, der muß ohne alle Missewende und Misserede sein, weilin des Reiches Recht geschrieben steht:In des Reiches Gnaden soll manAlle empfangen, die mit Missewende nicht befleckt sind".

Zu Handel und Gewerbe werden nur Ortsbürgcr zugelassen (110):daher erwarben Kanfleute sehr oft in mehreren Städten gleichzeitig Bürger-rechte, ohne mit eigenem Herde sich ansässig zu machen, worüber sich die gol-dene Bulle gewaltig ärgert:Etliche Bürger unterstehen sich, das Joch ihrerordentlichen Unterthänigkeit abzuwerfen, in frevlem Vornehmen sogar zu ver-achten und andernorts Bürger zu werden und werden dabei von den Städtengeschützt und geschirmt; da aber Betrug und Hinterlist Niemand Vorschubthun soll, setzen und gebieten wir hiemit für ewige Zeiten, daß dergleichenPfahlbürger nie mehr gestattet werden und Niemand Bürgerrecht genießensolle, er begebe sich denn leiblich in die Stadt, unterhalte dort stetige Woh-nung und helfe die Gemeindebürden tragen.')

->,) Gengler 91. N) Oriitnarius äes Hallos tn Lrunsvis-Ii bei Leliittin^ I318: ,,1VsIIr Xinll Keboron rvirll, llervilo sin vator dorxer is rmllo siL Lii <to

LorZorselinpx Lotet, also llat Le stallt xtlidit vnlls Lorgerroetit lloit, llat ervet<te Lorgei'solmxx". e) Gengler 353.Wclich Gast eines Burger Tochter nymbt, derhat purckrecht vnd ist nyemant darüber schuldic". 6) Grimm W. III 247. s) Grimm.W. I 786. t) goldene Bulle oax. 16. Rechtssp. 261.