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143) Was unrein ist, können die Aemter nicht leiden.
144) Nichts Unehrliches leiden die Zünfte.
145) Die Aemter können nicht leiden, was unehrlich ist.
146) Keine Gilde darf die andre brechen.
147) Man kann keine Gilde höher überwinden, als ihre Briefe sprechen.
148) Dem Meister im Handwerk soll man glauben.
149) Wer das Handwerk versteht, verräth den Meister nicht.
150) Soweit Handwerks Gewohnheit geht, kann sich ein Handwerks-mann helfen.
151) Handwerkssachen gehören vor den Rath.
152) Fremder Leute Wort können Rathlente nicht führen.
153) Solang ein Mann den Rath sucht, kann sein Sohn nicht Nath-mann sein.
154) Es können nicht zwei Brüder an einem Urtheil sitzen.
155) Meisterssohn bringt das Recht mit sich.
156) Kaufmannssohn hat eine halbe Gilde voraus. ^ .
157) Offener Laden erbt auf die Kinder.
158) Kundschaft ist kein Erbgut.
159) Beiwohnung macht Kundschaft.
160) Kunst erbt nicht.
Um als Gemeindeglied zu gelten und an den öffentlichen Rechten undAnstalten theilnehmen zu dürfen, muß man sich mit eigenem Rauche in derGemeinde niederlasscn. (106)
Grundbesitz verbürgt die Ansässigkeit, ist aber entweder nicht unbedingtnothwendig, oder es genügt doch ein ganz winziger. (107) Meist sind aberdie Besitzer von Liegenschaften innerhalb der Gemeindemarkung ganz abgesehen
'») Eisenh. 63. Simr. 269. Estor I 121 § 296. "0 Wander 70. 32.
"0 Ludewig VII 146: „neu g;4äe Seal Nie amlern dreien". Lndewig VII
146: „oelr seal man neue grille doger wxnnsn wanne ors drsue spreleen".
"°) Braun 2672. Pist. IX 4 (809). '°°) Eisenh. 64. Sinir. 4315. >°>) Pist.
IX 9 (814). Simr. 4314. '^) Lappend. 172, 21: „Vrninäer Inüe wort mögen
raämanne nielrt üoläsn^. 190, 21. '^) Lappend. 89: ,,Debile en inan älren rast
sooNt, en 88.1 sin sone neu raetman wessen; 172, ü; 100 II. '^) Lappend. 94:„Var en moglien neue twe draeelere. in eneine orele.I Sitten". >°°) Eisenh. 68.Braun 2673. '°°) Dndcrstadt 84: „scharnc (Schranne — offener Laden) ervcn den
Kindern". ^') Dnderstadt 97: „Kopmauns Son .. hcfft eync halvc Gilde so vornt".>°°) Braun 2078. "') Franck II 17: „dywonnng macht kundtschaft". °°°) Anmerk,
zum bayr. Landrecht V. eap. 27 § 21. Bayerische Verordnung vom 1. Dezember1804.