Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
500
Einzelbild herunterladen
 

500

Königsfriede hilft Jedem, der sich selbst nicht helfen kann, schützt alsoKranke und Todte, Pilgrimme, Pfaffen nnd Juden, nicht aber, wenn sie sichselbst zu schirmen gedenken und Waffen tragen, denn wer mit des Königstäglichem Frieden begriffen ist, soll keine Waffen tragen.")

Heilig sind Stadtmauern, Dorfzäuue und Mauern, welche Heilige um-schließen:Heilige muß mau schonen"/) die Kirche steht in des Königs täg-lichen Frieden und in allen Kirchhöfen ist fürstlich Geleite-/) dazu trittüberdies der Gottes-Friede.

Wer diese Freistätte verletzt, hat den Bischof heimgesncht. (92) Inder Kirche selbst ist der Altar, als das Herz des Gotteshauses, daS hei-ligste, das schwerste und unsühubarste Verbrechen die Ermordung des Prie-sters am Altäre/)

Wer in der Kirche verbricht, den schützt sie nicht; wer sonst nur denRing der Kirchthüre berührt, oder nur den Hut in die Freiung wirft, denkann keine Frohue mehr greifen. Den verurtheiltcn Verbrecher schützt aberkeine Freistätte, er hat nur Friede, wo man ihn weder hört noch sieht/)denn er trägt ein Wolfshaupt vom Tage seiner Friedloslegung an.

Seit der Zeit des selbständigen Reichsbestandes schützt die Freistätteauf erfolgreichen Betrieb der Kirche den Friedebrecher wohl vor seinen Fein-den, nicht aber vor der nacheilenden Gerechtigkeit/)

Vom Hausfrieden ausgenommen sind lediglich die Wirthöhäuser:So-lange die Ruthe.vor dem Bierhause steckt oder Faß, Maß und Kanne vor-dem seilen Zapfen steht, solange ist binnen der vier Wände und vor demZapfen kein Hausfriede"/)

Dagegen sind vom freien Felde die Landstraßen abgehoben: Straßenund Wege gehen durch Wald und Feld, wer darauf geht, soll Friede haben)/dieser Köuigsfriede erstreckt sich in der Folge auch auf Postwägen und Post-häuser. (96, 97)

Je mehr die Staatsgewalt erstarkte, desto mehr verblich das Grelleder Freistätten und des Hausfriedens, desto mehr ward Sicherheit der Person

«,) Sachs. III 2 :sio US sollen neue vrnxen vni-en sie mit äes IroninAesclnAslilesn vrsäe be^repen sin«, d) Rupr. I § 59. e) Rügen 22. cl) Asega 323§ 5. e) Kopp, Verfassung der hessischen Gerichte S. 240. t) Zisch, f. d. R. III 2.346; Wilda, Strafrecht der Germanen 537. Helfrecht von den Asylen. §) Goslar 5123. b) Rupr. I § 75:die strezze vud weg geut durch die Höltz vnd vber.velder.swer dar auf gct der sol vrid haben".