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Deutsche Rechtssprichwörter
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Gleichwohl, wenn mir von Oben Muth und Begeisterung weht, ziehtJeder, der im vaterländischen Heerde ein eignes Wohl und Wehe schützt, mitZuversicht in den Kampf; Soldtruppen wenden, sobald die Kassen leer undPlünderung unmöglich geworden.

Jeder genießt hinwieder die Segnungen der Ruhe und seines Gemein-wesens, er ist im Frieden geradezu unverletzlich: Jedermann hat Friede, so-weit seine gewirkte Gewere reicht, binnen Haus und Hof, soweit die Traufefällt.')

Wer nur zum Fenster hinein muthwillt, oder einen Inwohner schimpf-lich anfertigt oder am Fenster lauscht, kann getödtet werden und man hatsein Leben verbüßt, wenn man dem Leichnam einen Pfennig in dieWunde legt?)

Der Steuereinnehmer muß so leise eintretcn, daß er das Kind in derWiege nicht weckt und den Hahn im Ringe nicht schreckt,') man glaubt, so-gar die Ladung vor Gericht dürfe nicht im Hause geschehen/)

Stößt man in ein Haus, daß der Rauch heraus- und der Windhineingeht, so ist die Strafe so groß, als ob eine Kirche erbrochen wordenwäre.') Das Haus muß also mit Feuer und Rauch bewohnt sein, öderGrund hat keinen Hausfrieden, wer aber den Andern unter seinem rußigemSparren heimsucht, gibt sein Leben in des Kaisers Hand:

Marksteine ansbrechen und unter rußigem Raffen bedeutet soviel alsein Todtschlag"/) '

Daheim bin ich König sogar in dem weitern Sinne, daß ich Jedender in mein Hans flieht mit meinem Frieden schirmen kann: Des KönigsFrieden geht vom Burgthor, da er sitzt, nach den vier Seiten hin je dreiMeilen und drei Ackerlängen, neun Fuß, neun Handbreiten und neun Ger-stenkörner weit/) jedes andern Mannes Friede, soweit Umfriedung undTraufe reicht; sein Haus ist seine Burg und eine sichere Zuflucht für ihn,dir Seinigen und Jeden, der hinein flieht. (6985)

Oefseutliche Plätze, wie das Haus des Richters, Mühle und Schmiedestehen unter Königsfrieden^) (86, 87), in gleicher Weise muß der Pflugmit den Pferden, der Ackermann und Weingärtner während der Verrichtungund auf dem Wege mit Schiff und Geschirr in allen Fehden sicher sein.

a) Kaltb. 290, 54; Schreiber II 103; Schott III 182. b) Chlum. 59, 37.Chabert 145,10:äsnloser soll man mit äen orn an äas vennsterxrstt svixkken".Kaltb. I 4, 14, 25. o) Grimm W. II 531, 539, 546, 599 rc. >1) Rechtssp. 105.e) 4ur. Irls. l^XXV 3 (246):äat äi; regele rvtgeet enäs 61) wxn inZsst .. bitls also graet brssele, gellt it in äa Wördes seb^". I) Schaub l 14, 3. Grimm.W. I 18. GoSlar 314. Kl. KE. IV 16. g) Angels. 411 u. 446, 16. k) Rupr. I8 95. Sachs. II 62 § 1. Laiensp. 91.

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