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und des Eigenthums allgemeines und sich von selbst verstehendes Recht.„Mit Recht und Gesetz erhält man Land und Leute" ist allgemein anerkann-ter Grundsatz geworden.
Zur Zeit des Faustrechts stand wohl auf jedem Halse Wergeid, aberder Wegfertige hatte keinen Verwandten bei sich, der es beitrieb und vonAmtswegen sprach kein Richter. Also führte man bewaffnete Begleitung beisich oder erkaufte sich Geleitsbriefe um Summen, die es unentscheidbar ma-chen, ob Straßenrauber oder ob Geleitgeber mehr zu fürchten waren; seitBefestigung des Landfriedens sind Geleite zwecklos und geradezu Unrecht.(98—100)
Es ist Pflicht des Staates, den Rechtsfricden aller Orten zu erhallen.Wacht der Wächter nicht, so wacht der Dieb und wo nicht starke und auf-richtige Sicherheit besteht, öffnet man Räubern und Feinden Thür und Thor.Der Hausfrieden ist flacher, aber breiter geworden, nicht mehr das Haus istdes Bürgers Festung, sondern das ganze Gemeinwesen, in dessen Rechtsfrie-den er steht, selbst über die Landesgrenzen hinaus.
Eben dieses Gefühl der Zusammengehörigkeit, welches mit der Lockerungdes Neichsverbandes und dem Erstarken der Landeshoheit in den einzelnenLändern und Städten nothwendig wuchs, führte die durch Gleichartigkeit derVortheile verbundenen Angehörigen desselben Staats noch enger zusammen.Diese nach der Verfassung des Mittelalters naturgemäß ständischen Vereini-gungen bezweckten in erster Reihe die Erhaltung hergebrachter Rechte, hieltensich aber für berechtigt und in der Folge für verpflichtet, zum Besten desganzen Landes zu wirken.
Da im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhunderte die Staatsausgabendurch kostspielige Hofhaltung, schwere Fehden und Vertheuerung des Kriegs-geräthes unverhältnißmäßig gesteigert, viele Staatsgüter durch Verpfändungin die Hände der Gläubiger gekommen und bei dem hohen Zinsfüße aneine Wiedereinlösung mit den durch Ersparnisse erzielbaren Mitteln nicht zudenken waren, sahen sich die Landesherren genöthigt, die Stände zur theil-weisen Uebernahme dieser Lasten zu bewegen. Im Nnterhandlungswege er-wirkten sich diese Reihen von Landesfreiheiten und ständischen Befugnissen, welchevon den Landesherren urkundlich anerkannt werden mußten und fortan fürunwiderruflich galten.
Von nun an konnten tiefgehende Geschäfte nur mit deren Beirath undselbst Zustimmung erledigt werden (101—103): So namentlich Gebiets-und Verfassungsänderungen und die Bewilligung der zum Staatshaushalterforderlichen Mittel, sowohl der persönlichen Dienste, als der Steuern.
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