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Vogel in der Luft, Wild und Fund vom Himmel bis in den Gründe)(45, 46)
Ueber die von der Landeshoheit gefreiten Leute wurde der Reichsvogtbestellt, aber dieser genoß keineswegs Landeshoheit und konnte beispielsweiseeigene Gerichtsbarkeit und Reichsbodcn nicht ansprechen, weil die Gefreitendem Reiche, nicht ihm dienten. „Bloße Schirmgerechtigkeit verleiht keineObrigkeit, entziehtauch dem Erbherren an seinem Rechte nicht das Geringste".
Ebenso muß Botmäßigkeit oder Gericht der von Amtswegen bestelltenRichter von der Gerichtsbarkeit kraft eigenen Rechtes und kaiserlicher Beleh-nung unterschieden werden (49)/) „denn jedes Geschlecht mag absterben unddas Gericht geht nicht ab und Niemand hat Stock und Galgen, er sei dennin den Ehren, daß er wohl Eigenleute haben kann".")
Die hohe Gerichtsbarkeit weist auf die Grafschaft hin und beweistLandeshoheit; sie bezieht sich auch auf die sogenannten Schriftsassen oder denLandesadel, welcher nicht den bestellten Aemtern, sondern unmittelbar derlandesherrlichen Stube unterworfen auf eigene Schrift des Landesfürstensitzen.0
Ueberhaupt gilt der Grundsatz, wer im Lande sitzt, sei Landesunterthan,wofern er nicht besonders gefreit ist, und müsse huldigen und schwören; nurFrauen huldigen nicht (51), sie können von einem Lande in das andereheirathen, ohne daß ihr Wegzug als unerlaubte Auswanderung aufgefaßtwerden darf.
Eine besondere Ausnahmsstellung nehmen im deutschen Reiche, alsChristenstaat, die Juden ein: „Sie sind der Handfeste des angcbornen Rech-tes beraubt und in die Sünde der Verdammniß jämmerlich verführt; dochsind sie uns gleich an der Gestalt und wir sollen die Menschheit an ihnenachten".°)
Ein Wergeld kam ihnen nicht zu, weil sie unter aller Scheidemünzestanden, denn als Jerusalem erobert wurde, bot man die Juden feil und gabihrer dreißig um einen bösen Pfennig"/)
„Wenn nun ein römischer König oder Kaiser gekrönt wird, mag erden Juden allenthalben im Reiche Gut und Leben nehmen und sie tödtenbis auf eine Anzahl, die aber klein sein soll, — zu einer Gedächtniß".^)
a) Kamtz Ikl 502, Günther V 272, 298, 355. d) Haltaus s. V. Botlnassig-keit. o) Rupr. II § 83: „wan ein iglich geslaecht, wol al gesterben maecht. vn dazge Nicht nicht ab gct, vnd nicman. stockch noch, galge hat, er sei in den eren daz erwol aigen Lacvt gehaben mach", ä) Otoisslsi äs lanäsnsslatn Z 43; Cramer, wetz-larische Nebenstundcn XVIII 1. s) Rößler II 367. 111. I) Spangb. 221, 277.Schwabsp. W. 214. g) Eichhorn § 297 nota ä.