Bulle in den Eingangsworten erklärt: Jedes Reich, das in sich selbst getheiltist, ist trostlos und die Fürsten der Theilung sind Gesellen der Diebe. Darumhat Gott den Geist des Schwindels unter sic gemischt, daß sie zu Mittagihres Lichts weder sehen, noch greifen können, und hat ihre Leuchter verrückt,daß sie blind der Blinden Führer werden; also stoßen sie verblendeten Gc-müthes allenthalben an und vollbringen die Laster der Spaltung und Zer-rüttung.")
Das Gleiche gilt für die Städte, welche keinem Herren unterworfenund selbst Fürsten gleich zu achten sind. Bei ihnen wird der Staat durchseine nach den verschiedensten Verfassungsformen abgeordneten Glieder vertre-ten und von diesen die Hoheitsrcchte ausgeübt. Daß hier „die höchste Ge-walt bei dem gemeinen Landsmann stehe, ist eine Wahrheit, die kein vater-ländischer Biedermann längnen kann".") (41)
Also kann keine vom Gemeinwesen bestellte Hand kraft eignen Rechtesherrschen und was die Landesgcmeinde erkennt, kann kein Rath abthun. (42)
Ein Beispiel, wie die Gemeinde selbst durch sämmtliche Glieder einHoheitsrecht ausüben könne, enthält folgende Weise des Strafvollzugs: jedesGemeindeglied berührt zuerst den Strick, sodann wird der Verurtheilte aufeinem Wagen unter den Galgen gefahren und erhält die Schlinge um denHals, endlich wirft Alles mit kleinen Steinen nach den Pferden, bis diesefortlanfen und den Dieb am dürren Aste hängen lassen.")
Die Gerichtshoheit ist indeß nicht das einzige, sondern wie jeder HerrKaiser in seinem Lande ist, so die freie Stadt innerhalb ihres Gebiets; „ihrRath richtet nicht nach dem Landrechte, sondern nur nach der Wahrheit unddem Stadtrechte."'')
Städte und Dörfer ohne Weichbildsrecht und unter Landeshoheit sinddagegen an das Landrecht gebunden; man hat Ortsgeschworne und Obrigkeitin jedem Dorfe, aber sie bezeugen nur, was die Landesgeschwornen für Rechtsprechen?) (43)
Die Bauern, welche als Hörige die Güter der Herren bestellten, konn-ten den Landesherrn vom Gutsherrn nicht mehr unterscheiden, sobald dieserReichsstand geworden war (44); beide Eigenschaften wurden selbst von denfreien Hintersassen nicht auseinander gehalten; so erlangte der GutsherrGebot und Verbot, setzt Beamte und entläßt solche, man weist ihm in derFolge Mann und Bann, Nutz und Fluß, den Fisch in der Woge, den
- a) Laienst. 48. Rechtst. 252. b) Blumer II 139. a) Westph. IV 1937.ä) Straßburger Stadtrecht bei Gaupp. e) Dreyer II 1021. Vortmer schoten se bnr-schwaren hebben an sewelken Dorpe; de vorsprokcn Bnrschwaren de mögen lügen, alzode Landschwaren streben, dat eyn Recht is.