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Letzteres gibt indeß dem Kaiser kein Vorrecht über den Pabst oder gardie Befugniß, sich auch geistliche Gewalt beizulegen; der Kaiserpabst ist mitdem Heidenthum verschollen gegangen und Scepter und Schwert kommennicht wieder zusammen.*) (13)
So sind die Rollen ausgetheilt und die Pflichten der Mächtigen gemes-sen, denn nicht des Namens, sondern des Berufes willen sind die Würden-träger im Gottesreiche gesetzt; also herrscht der Kaiser nach Recht undGesetz:
„Wir haben es also gefunden, wir müssen es also bleiben lassen".'')
„Der Fürst muß nicht blos mit Harnisch, Waffen und Büchsen, son-dern auch mit guten Satzungen gerüstet sein, damit Krieg und Friedenfruchtbar besetzt sei", denn mit Recht und Gericht erhält man Land undLeute und zur Erhaltung des Volkes und gemeinem Nutzen hat Gott denKaiser gesetzt.")
Des Kaisers Eigennutz soll der Nutzen seiner Unterthanen sein/) weilder Staat die Vereinigung der bürgerlichen Gesellschaft binnen gleicher ört-licher Grenze unter gemeinschaftlicher Obergewalt zu allseitiger Sicherheit,zur Förderung und Ausnutzung aller menschlichen Genüsse ist und nothwen-dig sein muß. Daraus folgt, daß Jeder im Staate, so Unterthan wieObrigkeit seine Pflichten habe und der höhere Bestand des Gemeinwesensjeden Einzelnwillen beherrschen müsse. Ein Eigenwille ist kein Landrecht undEigennutz zerstört das gemeine Beste und zerreißt den Frieden:
„Drum weil er solch ein Uebel ist,
Hüt' sich davor ein jeder Christ".")
Der gemeine Nutz hält alle Lande des Reichs zusammen; jedes deutscheLand hat seinen Herzog: Sachsen, Bayern, Franken und Schwaben. Dieswaren ursprünglich Königreiche, in der Folge aber hieß man sie Herzoge, derKaiser wurde der einzige wahre Herrscher im Reiche, alle bisherigen Volks-köuige seine Befehlshaber und alle Länder so viele Dienstämter/)
Doch wurden die Befehlshaber in Folge der Lehensverfassung bald erb-liche Vasallen und, ehe man sich dessen recht versah, wahre Landesherrn unterbloßer Oberaufsicht des Kaisers. Also enthält das Reich soviele Staatenals Fürstenthümcr und Reichsstädte und jeder derselben besitzt Hoheitsrechtewie der Kaiser. (30)
L) Ein Brief des Kaisers Marimilian vom 16. September 1511 bei Lochuer ll331 und der jetzige Napoleon beweisen, daß der Gedanke noch manchmal als Gespenstumgeht. 6) Agric. 137, 232. o) Wagenfuhr 29. v. Laiensp. 2. Rechtssp. 3. Jüt.Lov. Vorrede, ä) Rechtssp. 218. o) Pist. lll 72 (336). t) Sachs. III 53 § 1 undGlosse.