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Deutsche Rechtssprichwörter
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Abergesprochene Uriheile bringen geringe oder gar keine Frucht, wo-fern sie nicht mit gebührender Erekution vollzogen werden"") und leiderwird der Rechtsstreit meist nur zum Zwecke der Hilfsvollstreckung geführt,nicht weil die Ansprüche wirklich zweifelhaft sind.

Im alten Verfahren stürmt das eben ausgesprochene und nicht augen-blicklich widersprochene Urtheil sofort zum Vollzüge und Niemand kann esmit Rechten aufhalten: das Urtheil hat keinen Zaum. (674) Am nämlichenTage noch wird der im Erkenntnisse angeordnete Rechtszustand verwirklicht,wenn das Urtheil nicht freisprach, welchenfalls eine Hilfsvollstreckung nichtrecht denkbar ist: wer dem Kläger entgeht, gibt dem Pfänder keinen Lohn.(675)

Wer aber verurtheilt wurde, macht billig Willen, denn:Aller LeuteHände werden an Den gelegt, der dem Rechte entgegen sein will"?) Auf-schub kann nur bewilligen, wer zu seinen Gunsten den Vollzug erwirkte, ohneseine Gunst hat man keine Frist. (677)

All dies hat sich indeß im Zeitverlaufe merklich geändert; denn dieHilfsvollstreckung setzt ein rechtskräftiges Erkenntniß voraus; schon mit demGegebensein der zehntägigen Frist ist es unvereinbar, daß der Kläger sogleichden Sack mitbringe, um die Leistung des Beklagten in Empfang zu nehmen(678); aber er mußte bald noch länger warten; denn auf Anstiften fein-fühlender Rechtslchrer, die den pflichtvergessenen Schuldner im ganzen langenRechtsstreite noch nicht genügend geschützt glaubten, gaben Brauch und Reichs-recht auch nach der Rechtskraft des Urtheils Fristen zur Bezahlung einerSchuld, die erst eingeklagt werden konnte, nachdem sie bereits zur Leistungverfallen war.

Noch mehr: der Landesfürst kann durch Ertheilung eines sogenannteneisernen oder Anstandsbriefes die Gläubiger zwingen, ihrem Schuldner fünfJahre lang Nachsicht zu geben (daher der Name Quinquenellcn), wogegenbemerkt wird:Wer in vier Jahren keinen Zins erhanst, an dem ist einlängeres Warten verloren",

Solche QuinqnenellKömmt vom Teufel in der Höll",der sie gnädig wieder holen wolle.

Zweck der Hilfsvollstreckung ist nach wie vor die Verwirklichung derim Enderkcnntnisse gesetzten Ordnung; daher wird bei allen dinglichen Klagender Ansprecher in den Besitz des Streitsgegenstandes gewiesen, bei persön-

a) Bodm. 491. b) Kl. KE. I 7 : aller lute Iianäs sollen rvsräsn au äeügeleit, äsr äen rsekten vll >viäer sin.