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lichen, dem Schuldner die geforderte Leistung aufgetragcn, also immer Goldmit Gold und Kuh mit Kuh vergolten. (683)
Erst wenn die Sache nicht mehr vorhanden, die Leistung unmöglichoder nutzlos geworden ist, wird die entsprechende Vergütung beigetriebcn, in-dem das Gericht dem Schuldner einen der Vergütungssumme dem Sachwerthnach ungefähr gleichkommenden Theil seiner Habe abnimmt.
Ein Weniges darüber ist unschädlich und manchmal unvermeidlich, daman die Güter nicht auf der Apothekerwaage auswiegen kann (684); früherwaren solche Pfänder sogar regelmäßig um den dritten Pfennig besser.
Jede unnöthige Bedrückung ist hiebei fern zu halten, namentlich bezüg-lich der Wahl der Pfandgegenstände; daher soll immer das Entbehrlichere vordem Nothwendigen, das Unfruchtbare vor dem Nutzbringenden genommenWerden. Arbeitswerkzeuge eignen sich zur Pfändung solange nicht, als dieSchuld durch andere Gegenstände gedeckt werden kann.
Pflug und Holzgcschirr schätzt sich nicht (685), klingt indeß zu weit,denn im Bedürfnißfalle muß der Schuldner Alles überlassen, sogar sich undseine Freiheit, womit freilich dem Gläubiger Nichts gedient ist, weil ihn desSchuldners Unannehmlichkeit doch nicht bezahlt. (688)
Im älteren Verfahren oblag die Versilberung der Pfänder dem, derdie Pfändung erwirkt hatte, die Pfändung vertrat die Bezahlung, weshalbihn Nutz und Last des Gegenstandes traf und lebendiges Pfand zehrte mitDem, der es mahnte. (686)
Nur während der halben Monatsfrist, die dem Gepfändeten gegönntist, erlegt der die Atzung, deß daö Vieh ist, ^) der Pfandinhaber ist demThiere Nichts schuldig, als „eine Gelte mit Steinen und eine Reuter mitWasser"?) Nach vierzehn Nächten aber ist das Pfand verstanden und kann, vom Empfänger verkauft oder behalten werden.
Heutzutage wird jedes Pfand gerichtlich verkauft und nur der Erlöshinausgegeben.
Werth hat die Hilfsvollstreckung nur dann, wenn der Verurtheilte hin-reichende Werthc zur Befriedigung seines Gläubigers hat; denn das Rechtkann Niemand zu mehr zwingen, als er besitzt und wo gar Nichts ist, ver-liert Jedermann sein Recht.")
L) Dist. III 14. 11: atoungs sal äsr irlsgin äss äs .2 tlb ist. b) Grimm.
W. I 206 : »in gelten mit stain vnä sin ritkersn mit rvassor I 137. o) Franck 1.Wo nüt ist, da nement euch tusent gewapneter mann nut.