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Deutsche Rechtssprichwörter
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nach fruchtlosem Umlaufe dieser Frist und jedenfalls dann rechtskräftig, wennkein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.

Einige Endbescheide sind aber unheilbar nichtig, also der Rechtskraftgänzlich unfähig, wie der Ausspruch eines nicht vollständig besetzten Gerichts.Was ein Schöffe auf die Frage des Richters zu Recht gewiesen, kann nichtsofort als Urtheil verkündet werden; erst wenn sich sämmtliche Beisitzer aus-sprachen, ob sie diesem Spruche folgen, ist das Urtheil fertig, außerdem aberder Rechtskraft unfähig; unerfolgtes Urtheil ist kein Urtheil (647, 648), dennder Richter kann nur mit voller Bank richten.

Wer Urtheil beschulten wollte, that es daher vor geschlossener Abstim-mung (649), weil er solchenfalls keinerlei Nachtheil zu befürchten hatte;beschult er aber einen Schöffen, wenn dem Urteile gefolgt ist, so gewinnen sieAlle ihre Buße und der Richter sein Gewette/) denn:Wer Einen wider-treibt, hat Alle widertrieben"?)

Mangel der Ladung oder, was gleich gilt, Verweigerung des rechtlichenGehöres macht den auf solch fehlerhaftes Verfahren gebauten Spruch unterallen Verhältnissen ungiltig; kein Urtheil bindet den Abwesenden, er sei dennaus Ungehorsam abwesend (650, 651), welchenfalls er rechtlich für gegen-wärtig gilt. (344).

Ebenso wenig bindet der Spruch eines unzuständigen Richters, soferneder Grund seiner Unzuständigkeit nicht blos in den Personen der Streitendenbegründet lag und diese sich vor ihm auf den Streit einließen. (652)

Nicht blos Formfehler, wie Mangel der Ladung oder der Gerichts-barkeit, sondern auch innere Gebrechen hindern die Rechtskraft: daher sindUrtheile gegen klare Gesetzesvorschrift oder gegen ein früheres rechtskräftigesErkenntniß, sich selbst unlöslich widersprechende und alle Bescheide, welche et-was Unmögliches befehlen, unheilbar nichtig. (653, 654)

Unrechtes Urtheil bindet nicht".°)

Jedes nicht von Haus aus nichtige Erkenntniß wird in dem Augen-blicke, da es mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angegriffen werden kann,für die in Frage stehenden Rechtsverhältnisse der Streitstheile in der Artausschließliches Gesetz, daß jede künftig dagegen laufende Verbescheidung recht-lich nicht als vorhanden gilt. Was einmal beendigt ist, muß bestehen, Nie-kann es vernichten, denn es ist ein eisern Band: die Parteien sind gebunden,weil jedes Schaf seines Hirten Urtheil fürchten muß, jeder andre Richter,weil eine bereits entschiedene Sache nie wieder Gegenstand eines Rechtsstreitswerden kann: wo einmal gerichtet ist, ist für immer gerichtet und wasEiner urtheilte, muß vor dem Andern stät sein. (655673)

Magdeb. 236. § 33. b) Kaltb. I 16. 31. o) Wgl. 234. 33.

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