482
Später bringt das Urtheilschelten den Streit zwar nicht mehr an dasGottesgericht aber doch an höhere Urteiler in, der Reihenfolge der Belehnungmit dem Gerichtsbann: man zieht sein Urthcil an die höhere Hand, von
der das Gericht ist, also vom Dorfgericht znm Stadtgericht, vom Stadtgerichtan das Hofgericht des Landesherrn und von diesem zum Kammergericht desReichs. (639—641)
Dabei sendet der Nnterrichter seine Boten mit, damit er erfährt, wasdie Oberhand zu Recht wies; man sagte:
„Der Boten Pferde muß man vorne beschlagen und hinten nicht",")damit sie wissen, wo sie hinfahren, oder zu wem, daß dieser ihrer BeiderZweifel mit dem Rechte entscheide; , denn wie das Eisen des Pferdes Fußbefestigt, so wird das vorher gegebene Urtheil fest gemacht; daß die Pferdehinten nicht beschlagen werden, bedeutet ihre eigene Unwissenheit":°)
Zugleich wird Pas Recht der Berufung auf die streitenden Theile be-schränkt und zwar in der gerechtfertigten Annahme, daß ein von ihnen genehmbefundener Spruch Niemand beschwere: „Wo Einem Recht, geschieht ihmnicht Unrecht";") glaubte er aber, es geschehe ihm Unrecht, so kann er appel-liren, und wenn gegen den erkennenden Richter keine Berufung geht, suppli-ciren (636).
Sobald von einem der Streitstheile Berufung eingelegt wurde, hörtdie Thätigkeit des Unterrichters auf; jede Frist steht still, bis die gefristetenUrtheile kommen und weder Gast noch Bürger kann inzwischen sein Rechtversäumen (642); erst des Oberrichters Bescheid bringt Gewinn und Ver-lust. Findet dieser, der Erstrichter habe wohl gesprochen, so ist die Beru-fung vergebens, findet er das erste Urtheil aber unrichtig, so ändert er esab. (643—645)
Von solcher Unrichtigkeit kann unter Umständen") auch der erkennendeRichter im Wege der Gegenvorstellung wirksam überzeugt werden und waser vorher redlich für Recht wies, kann er nach besserer Einsicht widerrufen.(646)
Theilweise schon vor, allgemein aber nach Einführung des schriftlichenVerfahrens setzte der von gelehrten Richtern geleitete Gerichtsgebrauch unterBeistimmung der Reichsgesetze für die Anmeldung obiger, sogenannter ordent-licher Rechtsmittel zehntägige Ausschlußfristen. Hienach wird das Urtheil erst
s) Sachs. II 12. 6) Sachs?Il § 4. Schwab. S. 190. W. 86. Sächs. Lehnr.
69 § 6. Lünig I 369. o) Glosse zu Sachs. Lehnr. 69 § 6. 6) L. T. H. X 400.Frbg.' Ger. 255; dritten kann Schaden zugehen, weil man die Nächsten weist, wieman die erste wies (626). e) v. Nlmendingcn Metaphysik des Civ.Proc. macht, dieUnterscheidung: gegen Sachverfügungen läuft Berufung, gegen Prozeßverfügungen Re-monstration.