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vernünftige Werkzeuge untergeben, aber eben deshalb kann es auch einSchwanken der Gerichte und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit, schlimmerals selbst eine unrichtige Gesetzesanwendung, nicht hindern; dies zu meiden,nahm man von je gleichförmige Erkenntnisse der Gerichte, insbesondere derOberhöfe da als Richtschnur, wo dem Gesetze mehrlei Deutungen gleich ge-nehm schienen. (621—626)
Manch deutsches Rechtsbuch verordnet«:, die Schöffensprüche sollten auf-ausgezeichnet und fortan auf ähnliche Fälle als engstes desfallsiges Gesetz ange-wendet werden.")
Die Grundsätze des zweiseitigen Gehöres, der Ocffcntlichkeit und gere-gelter Beweisführung sind ebenso viele Bürgschaften sachgemäßer Entscheidung;der einmal gefundene Spruch muß daher als den wahren Verhältnissen ent-sprechend erachtet werden; er macht nach erlangter Rechtskraft volle Wahrheitund könnte auch später ein Anderes erwiesen werden, so muß doch das Rechtdie Wahrheit Niederschlagen (630), das ist: Was förmlich zu Recht gewiesenwurde, gilt forthin als solches, wenn es auch den wahren Verhältnissen nichtentspricht. (628)
Erfahrungsgemäß ist ein irriger Bescheid keine besondere Seltenheit:„Vor Gott schuldig, vor den Leuten unschuldig, das geschieht leider oft",^)das Gericht wird oft verkehrt und damit der Leute Recht betrogen (632,633), obwohl es seine Aufgabe ist, Rechte zu verwirklichen; es muß dahernach dem Grundsätze, daß keine Krankheit ohne Arznei ist, Rechtsmittel gegenungeeignete Verfügungen geben. (634)
Im ältesten Rechte schalt der unzufriedene Theil das gefundene Urtheilstehenden Fußes ungerecht und fand sofort sclbsiebenter seiner Genossen einanderes: „Stehend muß nian Urtheil schelten, sitzend Urtheil finden, Jederauf seinem Stuhle: wer aber zu den Bänken nicht geboren ist, soll um denStuhl bitten mit Urtheilen, ein ander Urtheil zu finden und wer zuerstUrtheil fand, soll ihm den Stuhl räumen".") Mit dem neu gefundenenSpruche und seinen Genossen stellt er sich den ursprünglichen Schöffen kämpf-lich gegenüber'') und
„Wo die mehrere Menge Sieg ficht, die behält das Urtheil".")
Dies Rechtsmittel kann von jedem gerade Anwesenden eingelegt wer-den (637), wenn es nur geschieht, ehe zwischen Richter und Bank der Winddurchfährt, k) das ist, ehe das Gericht aufsteht; außer dem gilt der Bescheidfür anerkannt und unanfechtbar.^) (638)
a) z. B. Nisris I 243. b) so klagt Rupr. I 8 87. o) Magdeb. 299. 86-Culm 1,XVI S 4. ä) Rogge 89. s) Sachs. II 18. 8: „8var äle msrs insuie segsviebtet äl bebakt äat oräel^ Dist. IV 25. tl; Nichts). 9 § 3; Goslar III 86. 29.Grimm. W. I 513. k) Grimm. W. II 530. §) Dist. I 46.
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