476
Kömmt der Wolf zur HaideUnd der Dieb zum Eide,
So gewinnen beide.
Der schreiende Mißbrauch mit dem Eide überhaupt und der Eideshilfeinsbesondere, führte zur Aufhebung des Parteieueides im peinlichen Verfahrenund der Eideshilfe überhaupt.
Die Eideszuschiebuug im bürgerlichen Rechtsstreit gilt nunmehr alsVergleich, der durch die Annahme vollendet wird; hat man sich zur Eides-leistung erboten, so kann der Gegentheil selbst dann nicht mehr auf denBeweis zurückgreifeu, wenn ihm der Eid zurückgeschoben wird/) seine Handist geschlossen ( 608 ), man sagt daher:
„Wer sich mit Eiden fristet,
Der hat mich überlistet". ,
Sowohl der Zeugen- als Parteieneid kann wegfallen, wenn die betref-fende Person einen Amtseid leistete und aus denselben Bezug nimmt: „Eingeschworner Bürger darf seine Finger nicht aufs Kreuz legen, sondern ent-bricht wie ein Richter"") — denn, wer einmal geschworen hat, braucht nim-mer zu schwören — oder wenn die Gegenpartei die wirkliche Ableistung er-läßt. ( 611 , 612 )
In all diesen Fällen besteht die Wirkung des Haupteides darin, daßsofort zu Gunsten des Eidannehmers erkannt wird, weil der Eid für Wahr-heit und so hoch als die Wahrheit geschätzt wird/) somit jeden Streitabschneidet.
11) Urtheil.
615) Was zu Krieg wird, darum soll geschehen, was Recht ist.
616) Das Gericht ist schuldig, das Raubgut in die rechte Hand zubringen.
617) Urtheil bindet und löst.
618) Alle Beklagten henkt man nicht.
619) Der behält seine Sache, der beim Rechte steht.
-r) 1 34 Z 7 v (12. 2). b) Ofen 132. 234. e) Rechtssp. 93.
München 10, 19: „srvar 2 S ebriex rvirt äarumb sol gssolisben rvs.?reebt ist/ llnr. Iris. 9 (176): ,,äat rinobt is seb/läieb äat raekZueä
rvssr in ä». riuobta bsnil to elrz'unsn". Kling 41 1: „urteil das bindet vnd
löset". Kling 234. ». 2: „alle beklagte Leute henkt man nicht". llsrns. 41.20: billu b»vs sitt mal, er s. loZom stsnär".