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die Morgengabe am längsten erhielt; in der christlichen Zeit legte man dieHand auf einen Heiligenschrein oder ein Kreuz, zu welchem man bisweilenunter den Gerichtstisch durchkriechen mußte/) und sprach die vom Eidstabervorgcsprochenen Worte nach, was ein Eid über die Heiligen mit gelehrtenWorten, oder ein gestabter, körperlicher hieß. Bei Markstreitigkeiten mußtendie Bauern zum Eide manchenorts bis aufs Hemd entkleidet in einer ellen-ticfcn Grube knien und einen Erdkloß auf dem Kopfe halten/)
Der Jude stand auf einer Schweinshaut, die Hand bis zum Ellen-bogen entblößt, den Daumen ans der Bibel und sprach eine schaurige Eides-formel nach/)
Wird bei alledem das Geringste versehen, die Hand vom Heiligen ver-rückt, mit dem Nachsprechen gezaudert oder gestottert, so ist der Schwörendevon Eide und Sache gefallen und kann sich nimmer erholen (601); Gotthat seinen Eid als falsch bezeichnet. Auch der fehlerlos geschwornc konntedurch Kamps, also Gottesgericht, geprüft werden und mußte sich vor demGehölze bewähren/) (600)
Weil Gott den Eid richtet, gestattete man dem, der keine Eideshelferfand, seine Reinigung mit mehreren Eiden zu bekräftigen °) und wenn eineinsam wohnender Mann, muthwillig angefertigt den Angreifer erschlug,
nimmt er die Katze vom Herd, den Hahn vom Ring, den Hund vom Hofund drei Strohhalme vom Dach, daß seine Hand zu siebent steht und schwörtsich vom Todtschlage rein, überzeugt, daß Gott ihn auch durch seine unver-nünftigen Eidhelfer richten könne/)
Das Fallen vom Eide trat dann nicht ein, wenn der Schwörende vonsolch ständiger fehlerhaften Beschaffenheit war, daß man sich eines Andern zuihm nicht versehen konnte, so schadet dem Stammler das Stottern nicht,
sondern er darf immer wieder von Neuem anfangen, bis er in fließenderRede dnrchkömmt und das kranke Geschlecht der Weiber genießt die gleicheWohlthat (603 — 605), außer im peinlichen Verfahren zu Ungunsten des
Angeklagten, wo auch ihr Eid keine Holung hat/) (602)
Selbstredend war der Eid als Gottesgericht für den gottlose» Ver-
brecher ein Preis der Unverschämtheit; je schlimmer der Geselle, desto weni-ger stund er an, seine Unschuld zu beschwören und desto weniger verrieth ihnWort und Miene:
n) Grimm W. II 344. I>) Weing. III 326. 5 Teschener Weisthum, e) Kais.Frb. 633, 272. Ofen IIS. 195; Westph. IV 3102. 19. ä) Gehölze steht hier fürKampfplatz, sonst ist der Kampflatz am Gries (-Grieswärtcl) in nordischen Rechten aufder Insel, e) Rößler 1126 '88. I) Gr. NA. 127 u. 588; vgl. Grimm W. II 308: „einNoM vnä Irslü, ein von vnü ein Imin (Hahn), eins soll sein (des Müllers undjedes Ungenossen) vilis sein; II 508. g) Bischof 105. 315; Schott 218. 13.