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Deutsche Rechtssprichwörter
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keine Beweismittel bezeichnet würden, oder die erhobenen ohne Ergebniß blie-ben ; der Gegner kann aber sein Gewissen durch Gegenbeweis vertreten, dennwas man beweisen kann, braucht man nicht zu beschwören. (593) Da dasGeständniß den Streit abschneidct und nur daS Läugnen mit dem Eide ge-nommen wird, geht der zugeschobene Eid immer auf die Verneinung desBeweissatzes. (594)

Die Eidesznschiebung setzt stets eine Geschichte voraus, von welcher derGegentheil gutes eignes Wissen hat; denn jeder Schwörende übernimmt dieVerantwortung für die Wahrheit des von ihm Beschwornen. Ein Eid aufVerantwortlichkeit eines Andern ist nicht wohl möglich

Niemand kann Eid gewinnen auf die Brust eines Andern".")

Jeder muß nach seinem Gewissen schwören und nicht über eines An-dern Geschichte; cs ist unrecht, eines Andern Geschichte zu beschwöreen, mansei nun Nachkomme, Erbe oder Sohn;") nur die Gewalthaber sollen denGefährdeeid in die Seele ihrer Herrn, nicht in die eigenen schwören.)

Gerade beim Eide muß Sittlichkeit und Gottesbewußtsein mit allerKraft einwirken, soll er dem Rechte überhaupt dienen.Der Eid mußchristlich geschworen werden, denn anders taugt er nicht",*) die bürgerlichenStrafen schrecken nicht, denn sie können namentlich beim Parteieneide schondeshalb nicht leicht zur Anwendung kommen, weil er regelmäßig nur mangelsandern Beweises Platz greift, folglich der Thatbestand des Meineids kaumerbringbar ist. Daher überall die Hinweisung auf Gott und sein strengesGericht und erst in zweiter Reihe die Androhung bürgerlicher Strafe.

Ueberall wird die Zulässigkeit und Bedeutung des Eides aus den hei-ligen Büchern entwickelt) und vor leichtfertiger Auffassung verwarnt. Selbstrechte Eide darf man nicht zu oft schwören, denn auch der Wein ist gut undist nicht übel, dennoch kommt von Trunkenheit viel Unheil, und von vielemSchwören nicht minder.) (598)

Daß Gott den Eid richtet, war stets deutsches lebendiges Bewußtsein,man glaubte, Gott könne keinen Meineid zu Stande kommen lassen oder ermüsse doch den Frevler als solchen deutlich bezeichnen, daher auch die feier-lichen Formen und die Folgen des Eidfallens.

Ehestens stießen die Männer das Schwert in die Erde, die Frauenfaßten den rechten Zopf und die linke Brust, was sich in Streitigkeiten über

n) ,Ior>88. 92: ,,IünA'Iiin nur eiclli a.nnnrs drjöst vlnnn". 6) Lünig II

262; ähnlich biexx. Norm. Innlorv. VIII 267 Z 18 :ttullus sniin »lienuin laetuinäesiLisinu's xotsst, 313 ß 3; äesrnisina-pnrAacio i>er saorarnenMin 403 ß 1.c) GO. 6b; Seele statt Eid Hettema 58 § 5. 6) Brand lol. 4. v. e) z. B. Rupr,8 37. Kais. Frb. 597. 180; Schwab. W. 140-147. Y Schwab. S. 346. 9.

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