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diese Brucheide werden von geringer gdbornen Männern ausgeschworen; dennauch der Stand des Schwörenden wirkt entscheidend: der Ritter entgeht selb-dritt, der Bürger selbfünft und der Bauer selbsiebent;°) diese schwören mitganzer Hand, der Adelige mit zwei Fingern und der König gar nicht.
Ungleich häufiger ist die feste Sicbenzahl in peinlichen wie in bürger-lichen Rechten: „Sieben ist ein Galgen voll",'') sechs Männer-Eide haltenden siebenten aufrecht, alle sieben zusammen sind des Mannes unverbrüchlicheWehr und Bürgschaft (585, 587). Solcher Beistand der Standesgenossenlöst Bast und Band,°) aber die Niederen können den Höheren nicht helfen.
Dennoch bezielt dieser Eid streng genommen keinen Beweis: geradedie Zeugniß unfähigen nächsten Verwandten sind die häufigsten und natür-lichen Eideshelfer; aber er soll den Gegentheil überzeugen, daß dem Schwö-renden zu Fehde und Gottesgericht bereite Helfer zur Seite stehen, die ansein Recht glauben und daher unbedingt siegen. (569) Die Eidcshelferschwören auch nur, daß sie die Wahrheit des vom Hauptmanne Beschwornenglauben, also nur, wie Schildner annimmt, daß sie nicht das Gegentheilwissen. 6)
Doch kann der Siebenmännereid einen Wahrheitbeweis erbringen; sowird der ungehorsame Beklagte übersiebnet und wer in dinglichem StreiteNutz und Gewer weisen oder trotz handhaster That seine Unschuld bringenwill, muß einundzwanzig Männer zur Schranne stellen, daraus nach desGegners Wahl sechs lautre Männer nehmen, daß seine Hand selbsiebentsteht und ist dann ein gewerter Mann;°) diese Fälle rechnet man aber rich-tiger zum Zeugenbeweise.
Eid und Eideshilfe wird ausdrücklich als Gottesurtheil bezeichnet (588),daher im neuern Rechte regelmäßig nur Mangels andrer Beweise zugelassen.Wo guter Beweis ist, darf man das Gottesgericht nicht angehen (589), woaber der Beweis abgeht, gehen die Eide zu (590—592): „Sind keineZeugen da, so geht es fort nach Recht".') Die Glosse zum Sachsenspiegelführt ans, der Eid heiße eben deshalb Gottesurtheil, weil er wie Wasservon einer Partei zur andern fließt.
Die Eideszuschiebung zum Entscheid der Sache greift nur Platz, wenu
a) Gl. Sachs. I 64; Rogge 1b9: 12 Edle schwören wie 18 Freie oder 36 Litenim Verhältnisse von 2:3:6, doch herrscht hier die größte Verschiedenheit in verschie-denen Rechtsbiichern. t>) Ilarrek. II 499: „2even is eens Aal^ vol". es lostandWestph. III 2178. Grimm. W. III 205: „KstnAken und tostand dosw'. d) Schild-ner Gottesbewußtsein S. 16 ff. Gemeiner über Eideshilfe und Eidcshelfer nach gcrm.Rechten, s) L-Ion. L. V 541. Sachs. II 22. 4. weitere Stellen bei Stobbc S. 20.I) Schleswig Th. 7 (27): „szui dar novo tüAks, so §a it vart na reckte, 83 (35)8;mt dar neue tugks, ss Zan vort na deine lantrsckte".