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Der aus, dem das Wort galt, so soll er fortan sein, was ihn Je^er hieß;kömmt Jener nicht, der das Wort gab, so soll er um das schlechter sein, daßer ein Wort ausspricht, daö er nicht vertreten kann. Kommen sie Leide, undschlagen sich und fällt, wer das Wort gab, so liege er auf nnvergoltenemAcker, fallt aber der Andere, so büße man ihn mit seinem Gelde".")
Die Erfahrung mußte zeigen, daß der Stärkere und Gewandtere trotzoffenen Unrechtes regelmäßig siege, und cs sonderbar scheinen lassen, daßGott immer nur dem Stärksten helfe, damit siel der Zweikampf; die Glossensprechen von ihm als etwas Vergangenen.
Zweikampf im heutigen Sinne mit dem sonderbaren Begriffe einerVersöhnungsförmlichkeit, wurde durch Reichsgesetze verboten. Hier sei nurdas kaiserliche Commissionsdccret, „Regensbnrg den ^/, 2 - September 1688Wegen Abstellung des höchstgefährlicben Balgens und Kngelwechselns" erwähnt,wonach jeder Herausforderer, jeder Anhetzer und wer den nicht erschienenenGeforderten schilt, sofort ehrlos ist und ebenso wer sich auf ergangene Forde-rung zum Zweikampfe stellt?)
Rechtlich ist der Kampf auf der Männer Eid gekommen, der alleinnach Gottes Urtheil ist (588) und im Rechtsstreite die hervorragendste Rollespielt.
Namentlich läßt der freie Sachse über sich kein Zeugniß gehen (574),er gesteht und zahlt, oder längnet und schwört. Was er nicht vor Gerichtthut, wie wissentlich es sonst sei, dem entgeht er mit seiner Unschuld undman kann ihn nicht überweisen.") Jeder weiß seine That am besten undJeder ist würdig, sie aufzuhebe». (576) Hiezu dient des Antworters Eid,denn auch der Kläger schwur und seines Mannes Eid kann man brechen ohneEid (577), steht aber Eid wider Eid, so hebt einer den andern auf.
Mehreren Mitbeklagten kömmt der Eid Eines ihrer Genossen nicht zugut, sondern soviel Mann soviel Eid, Einer reinigt Einen, Zwei ent-reden Zwei.
Häufig genug bedurfte man, seine Unschuld zu bringen, mehrerer Eide(581—584), in peinlichen Rechten bestimmt sich ihre Zahl manchmal nachdem für den gegebenen Fall geltenden Bußansatze: für je einen Schillingeinen Eid, steht die Buße bei zwei und siebenzig Schillingen, so muß manmit so vielen Eiden entbrechen?) je geringere Bußen dazu gehören, destogeringere Eide muß mau dafür thun?) dabei können sich Brüche ergeben und
s) IHM soiixtores rer. Lueoloarum I Abth. I S. 237. 6) vgl. auch RA.von 1555'§ 48, Estor II 964 § 6178. o) Sachs. I 18 Z 2: Eid der Consacramen-talen ist Gottesurtheil. Ztsch. für Rechtswissenschaft des Auslandes V 420. ä) Richth.363 § 5 u. 6. Grimm. W. II 460, 468. H Rosw. 145. b.