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Deutsche Rechtssprichwörter
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Todes verstorben; schwamm sie aber, so war sie schuldig, wurde also sorgsamherausgezogen und verbrannt.")

An der Hand der Sprichwörter begegnet man unter den Gottesurthei-len zuvörderst dem gerichtlichen Zweikampfe?) (561) Wer in Friedens-briichen die erste Klage stellt, gewinnt dem Gegner den Kampf an; nicht soim bürgerlichen Streite, daher man übertreibend sagte, Niemand dürfe käm-pfen, denn um die tobte Hand; man muß aber alle Nothsachen mit Kampfbeschlagen (563, 564) :Mit der blutigen Wunde, Fleischwunden ausgenom-men, odev auch deren Narbe und mit kämpflichen Worten mag ein Mannden andern zu Kampf verfangen"?) namentlich jede Lähmung ist kämpflichzu grüßen"?)

Einen angeblich über Diebstahl, Raub oder anderem Ungerichte Er-schlagenen macht man mit sieben Eiden schuldig und für den Kläger bleibtder Kampf ausgeschlossen; bietet ihn aber des Tobten Mag an, so kommt eszu keinem Eide, er verlegt alles Zeugniß (566), weil Gottes Wort überjeden Eid geht:

Ein gutes Zeugniß, das Gott ablegt". °)

Kampf muß stets bei klimmender Sonne (21) vom Standesgenossenoder besser Gebornen angeboten werden; nach Mittag kann man ihn ver-weigern. Vor dem Kampfe schwören beide Theile, der Eine, daß die Schuldwahr, der Andre, daß er unschuldig sei (der Nichtschwörende wird sofort ver-urtheilt), sodann führt.sie der Grieswart in den Ring?)

Die Sonne muß man ihnen gleich theilen, wenn es zuerst zusammengeht"?)

der schließlich Ueberwundene wird als schuldiger Mann gerichtet, ficht aberder Beklagte Sieg, so entläßt man ihn mit Buße und Gewette für die er-littene Beschuldigung?') weil Gott ihn freigesprochen hat; denn nur werRecht hat, behält den Sieg. Anders bei außergerichtlichem Kampfe:

Wenn Jemand sagt:du bist kein Mann und trägst keines MannesHerz in deiner Brust, und dieser antwortetich bin soviel Mann als du",so sollen sich beide in Waffen treffen, wo sich drei Wege scheiden. Bleibt

a) Einzclnschriftcn über Gottesuriheile: die beste von Wilda, außerdem Majer,Jena 1795; Philipps, München 1847; F. Dahn, München 1857. b) nach ursprüng-licher Anschauung gehörte der Zweikamps nicht hieher, auch der Eid nicht, wohl abernach der hier befolgten Ansicht der Glosse, o) Sachs. I 68 § 3. ä) Bist. IV 7. 20:ivLlioli lenrüo ist lramplrsr 02 u grussu". e) lonss. 125: -,6ott vitni okOrrälr ImsriD t) vgl. auch Reineke Fuchs bei Simr. I 359. Haimouskinder ebenda II150. t'rissobo ^Vettou II 44. x) Gr. RA. 540 führt sprichwörtlich auf:üro vuu-ueir sal luair tu xeliks üslou also irst to samsus xat". (Sachs. Schwab. Magdb.)b) Magdeb. 3l8. 137.