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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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611) Wer einmal geschworen, darf darnach nimmer schwören.

612) Vergebene Eide darf man nicht leisten.

613) Eide vernichten den Streit.

614) Der Eid ist ein Ende alles Haders.

Sehr häufig entgehen Rechtsverhältnisse, namentlich Rechtsverletzungenjeder beweistauglichen Wahrnehmung. Niemand als Gott und die Bethei-ligten wissen davon und wenn Letztere nicht gestehen, kann nur Gott entschei-den, und muß, weil er die Gerechtigkeit und das Gericht sein Werk ist.(558560)

Er richtet auch, wenn Niemand spricht, indem er vor Gericht denSchuldigen kennzeichnet und selbst den von keinem Verdachte erreichten Ver-brecher in einer Weise betritt, daß sich der Mensch gestehen muß: Hier hatGott gerichtet.

Beinahe alle Völker haben in ihren Anfängen die unerschütterlicheUeberzeugung, Gott könne das Unrecht auf Kosten der Unschuld nicht gedeihenlassen, liefere also den Schuldigen schon der irdischen Strafgerechtigkeit aus;daß aber die Gottesurtheile bei den Deutschen unverhältnißmäßig lange fort-lebten, beweist nur die große Seltenheit ihrer Anwendung. H Außerdemhätte der allzeit gleiche Ausgang belehren müssen, daß sich Jeder, der einglühendes Eisen trägt, die Finger verbrennen müsse.

Allein unleugbar hat zu allen Zeiten ganz unbegründeter Aberglaubeviel gewirkt; glaubt man ja heute noch, wenn man eine Fußspur au§ demRasen steche und in den Rauchfang hange, müsse auch der unbekannte Hin-terlasser der Spur binnen Jahresfrist an Schwindsucht sterben.Kein Arg-wohn ist das sogenannte Bahrrechr, wenn man den Todtschlags-Verdächtigenzum entleibten Körper bringt und dieser fängt zu bluten an",'') denn Blutklagt den Thäter allzeit an.

So entstand, man weiß nicht wie, der Glaube, wer mit dem Teufelumgehe, verliere einen Theil der körperlichen Schwere, wie das Ausfahrender Heren beweise, und die sinnreiche Anwendung dieses Lehrsatzes auf dieHerenproben: die Verdächtige wurde an Händen und Füßen gebunden in eintiefes Wasser geworfen; sank sie unter, so war sie unschuldig und christlichen

Grimm. W. I 706. 9:vor auoli s^nms.1 xeseUwört, äer äark äannoliuielit ms soliwörsn". °") Lappend. 94:Ilnrglieueiis eäds änrk man nivlit Isstsn.

Ostfries. LK. I 61 (125):Eeden vernichten den Kyff". °") Simr. 1897. äoiiss.83. Liälir sr snärr Lllrnr tlirnstu".

a) Rogge 198. b) Estor II 995 8 6263:?stsr Nüllsr äs fürs ksrrstri".