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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Anders nur bei Grenzirrnngen, Erbtheiluugcu oder Streitigkeiten unterGesellschaftern, denn hier ist thatsächlich jeder Thcil, Kläger wie Beklagterund nur für die Beschäftigung des Verfahrens wird der Grundsatz aufgestellt,wer zuerst spricht, bleibt Kläger (333); jedenfalls kann aber die Klagercchtswirksam nur vor dem Richter und am Gerichtsvrte gestellt werden (334),nicht in dessen Wohnung oder anderswo: „Wer hinter den Leuten klagt, densoll der Kaiser nicht hören".^)

Der Klagevcrtrag selbst muß bei Meidung sofortiger Abweisung dieBenennung der Streitstheile, sowie des anzurufenden Gerichts enthalten unddie dem einschlägigen Rechtsgeschäfte bestaudgebenden Thatsachen umständlicherzählen; die bloße Behauptung einer vielleicht aus den verschiedensten Grün-den denkbaren Verpflichtung genügt nicht, cs muß Alles klar sein (335),weil jede Eutstehungsart eine andere Verlheidiguugsweise bedingt (336, 337)und der Beklagte ein natürliches Recht hat, in seiner Verteidigung nichtbeeinträchtigt zu werden (338, 339)'').

Es lieg! hiebei i» der Natur der Sache, daß der Kläger als angrci-fender Theil nicht nur den, wenn auch entlegenen Gerichtsstand des Beklagtenaufzusucheu, sondern auch Gerichtszcit und Fristen abznwarten hat, denn einesfremden oder wegfertigen Mauues wegen verliert der Gesessene sein Rechtnicht (340, 341). Er muß also auch die Ladung des Beklagten bewirkenund diese, nicht erst die Klagsbeantwortnng, wie die späteren Reichsgesetzeanordnen, macht den Streit anhängig.

Das alte Verfahren kennt zwei Arten der Ladung, das Mahnen undBannen; elfteres besteht in der vor Zeugen an den Beklagten gerichtetenAufforderung des Klägers, auf einen bestimmten Tag vor Gericht zu erschei-nen, letzteres in dem Befehle des Richters.") Die ältere Mahnform erhieltsich noch am längsten bei Streitigkeiten über den Geburtsstand,°*) verscholljedoch im Ganzen früh, denn schon die Rechtsbücher lassen alle Ladungenvom Richter ausgehen und sagen geradezu, mau könne ohne ihn keinen Taghaben. (344)

Die Ladung in der Hand der Obrigkeit ist zwingender Natur undzieht den Menschen vor Gericht (344): „Alle Leute müssen vor Gerichtstehen, sich zu verantworten und ihr Gnt".°)

In dieser Form ist die Ladung zugleich ein Befehl für alle Unter-gebenen, den Geladenen ungefährdet zum Gerichte ziehen zu lassen, wäre es

a) Kl. KE. I 29. Magdeb. 281. 30. b) G. O. 7 V. o) über Mahnen,nicht Mannen trotz nnmnltio und b-mnitio Gr. RA. 842. <I) Rogge 190. e) 4ur.Iris. I 14.6: „sllo I^osä motsn otasn in äa rluvbt, bxinmou to losrauäiaon enäsbiara guecl".