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stellung versiegelt wird. Oder der nächste Verwandte schlägt dem Todtendie Hand ab und klagt mit dieser, °) später sogar blos mit einer wächsernen")oder mit den Kleidern: „Wird Einer um Mord gefangen und ist der Mordbegraben, so hat sein Gewand dasselbe Recht, als ob der Mord gegenwärtigwäre"*) (VI 279 S. 269).
Wer mit der handhaften That gefangen wird mit Diebstahl oder Raubdarf dies an keinen Geweren ziehen/) er kann keinen Schuldigeren nennenund wird jedesmal verurtheilt, denn Niemand kann den gebundenen Diebentschuldigen (325—329): „Es gibt Sachen, die ihr Urtheil eingeflossen insich tragen, nämlich hebende Hand, blinkender Schein und gichtiger Mund".*)Erstercs ist der zum Streiche geschwungene Arm, nach anderer Auslegungder Besitz der entwendeten Habe, letzteres das eigene Geständniß oder dasPrahlen mir der That; auch der flüchtige Fuß ist geständige Hand und trägtsein Urtheil in sich (361—367), man sagt daher auch: „Wenn ein Diebgebunden zu Gericht kömmt, braucht ihn Niemand zu vernrtheilen"/)„Niemand darf ohne Gericht .verurtheilt werden, außer bei Handhafter That"°).
Das Gerüste bestätigt den Einen oder andern dieser Umstände undtödtet damit den Mann/) es hat soviel Schauriges, daß cs als Fluch dient,und muß, soll es wirksam sein, dem Verbrechen sofort folgen.
Verstreicht auch nur eine einzige Nacht nach der That, so kann nichtmehr mit Gerüste geklagt werden, sondern es tritt das ordentliche Verfahrenmittelst Tagsfahrtcn ein (330), wie selbes auch im bürgerlichen Rechtsstreitbeobachtet wird und man richtet nach Ansprach und Antwort, Bewährungund Kundschaft.')
Wer einen wahren oder vermeintlichen Rechtsanspruch trotz Weigerungdes Verpflichteten verwirklicht wissen will, muß Klage stellen. Schon diesemBegriffe nach kann der Kläger außer den Streitskostcn Nichts verlieren(332), wohl aber der Angesprochene, dessen Sachfälligkeit ja beabsichtigtwird/) Dagegen gewinnt der Kläger wenigstens, daß die Verjährung unter-brochen und das Klagerecht verlängert wird. „Die Kriegsbefestigung machtjede zeitliche Klage ewig"/)
s) Grimm. W. I 542. 56. Bvdm. 627. 6) Rügen 27. e) Bamb. 8 154. ä) Sachs.III 35 8 1. Wchbld. 111 8 l. Schott I 76. s) Wig. F. 404; der hetzende Hund statt„hebende Hand" bei HaltauS 173 ist gerichtet bei Wig. F. 406. I) FlenSb. Th. 117 (107)„Rlts SM äett kuinet noktsrbnnäsn to äiNAe, nemnnt scsi eins voräoiuen;Apenrade Th. 117 (207). ß) I>sxx. Norm. Imäerv. VII 196 Z 4 nnllus sine )n-üieio äainxnnnäns sst, nisl uä xressns". ü) Tapp I 8. 3. i) G. O. 111. k)
86 I). ä. R. I. Non solst clstsrior eonäitio Kerl soruin, Hin litsm eontestatisunt etc." 1) RechtSsp. toi. 55. v. nach deutschen Rechten entscheidet schon Klageund Ladung nicht erst die Kriegsbefestigung.