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Deutsche Rechtssprichwörter
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auch ein friedloser Mann, denn erst vor Gericht soll seine Schuld erforschtwerden und das Gericht ist der Friede. Es bedarf daher keiner besonderenZusicherung des freien Geleites, aber auch das zugesicherte dauert nicht län-ger als bis zum Enderkenntnisse oder bis zur Begehung eines neuen Ver-brechens, °) da in diesen beiden Fällen nur das Unrecht begünstigt würde.( 345 — 349 )

Jndeß enthält nicht schon die erste Ladung den vollen Zwang; mankann vielmehr, ohne sachlichen Nachtheil befürchten zu müssen, zweimal aus-bleiben, weil drei Gerichtstage nothwendig sind, also erst die dritte LadungGewinn und Verlust entscheidet (350—355). Wer auch den dritten Ge-richtstag versäumt, kann sich nimmer erholen, er sei Kläger oder Beklagter;kömmt Jener nicht, so wird dieser von der Klage entbunden, zur Strafe fürden ungehorsamen Kläger; einige Rechtsbücher meinen aber, weil Klagsab-stand anzunehmen sei (359, 360). Bleibt der Beklagte aus, so wirkt seineGerichtsflucht wie ein Geständniß und er wird sofort verurtheilt: „Fliehstdu, so liegst du?) (361-367)

In schwereren peinlichen Klagen, die an Hals oder Hand gehen, machtdas dritte Ausbleiben den Beklagten nicht sofort sachfällig, aber er wird ver-festet, das heißt, man erläßt einen VcrhastSbefehl wider ihn°) und der Klä-ger hat das Recht, selbsiebenter des Beklagten Schuld zu erweisen?)

Wird der übersiebnete Beklagte in der Festung vor Gericht gestellt, sogeht es ihm an den Leib, zieht er sich aber daraus und kömmt ungcfangen,so hat er seine Rechte, als ob er nie verfestet gewesen; denn eine ungerechteVerfestung hat keine Wirkung: „Jeder, der mit Unrecht zu Briefe kömmt,» soll ab ohne Pfennige"?) und auch eine gerechtfertigte benimmt daö Rechtder Verteidigung nicht. (368)

Zwei sich völlig widersprechende Sprichwörter bestimmen die örtlicheAusdehnung der Festung; das eine bemerkt, man könne Niemand in einesandern Herrn Gerichte mit der Festung gewinnen, denn sie sei lediglich einUrtheil, sehe daher Zuständigkeit voraus und binde nur den erkennenden unddie ihm untergeordneten Richter, ^) höchstens noch die mit ihm einem gemein-schaftlichen Oberrichter untergebenen (370, 371), das andre sagt, ein vcr-festeter Mann sei aller Orten verfestet. (369) Denn was vor dem einenRichter geurtheilt ist, soll vor dem andern stät sein".

Ersteres ist dem Wortlaute nach richtig, letzteres zwar nicht buchstäb-

a) Rügen 49. 38. Lrmtl 101, 82. b) IsAitims saolivus der u. Lat.

54. 1. vgl. Gr. RA. 847. e) Sachs. I 67 § 2. Rügen 28. ä) Magdeb. 303. 89.e) Asega 336 IX Z 10: „alle tüs initli nurinoüt to breus oumi, tki sLII ot sun-äer xaiuunAvn". Sachs. I 68 § 5. I) Ludov. 193.

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