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Deutsche Rechtssprichwörter
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und zweitens ist die Lüge auch dann noch unsittlich, wenn Niemand durch siebetrogen wird.

All diese unschönen Mittel müssen den Anwalt nothwendig um dasVertrauen seiner Partei bringen: bei einem Ränkesüchtigen sucht man keineTreue (157) und doch soll ein Verhäitniß besonderer Treue zwischen Voll-machtgeber und Vertreter bestehen. Letzterer ist schuldig, jedes erlaubte undzweckdienliche Wittel anzuwcnden, um den Parteizweck zu erreichen, aberweiter geht seine Verpflichtung nicht.

Dagegen entspricht es allerdings dem Treueverhältnisse, anvertrauteGeheimnisse zu bewahren, wie der Priester das Beichtsiegel (155, 156) undvor dem Gegner zumeist. Einverständniß mit dem Gegenthcil ist ein Ver-brechen, das öffentliche Strafe nach sich zieht. °)

Endlich, wie das Recht Dem hilft, der sich selbst nicht helfen kann,sollte der gewandte Fürsprech dem Unkundigen freiwillig und unentgeltlichVertreten:die Zunge der Beredten soll mit den Stammlern getheilt wer-den"'') und was ein Mann umsonst hat, soll er umsonst geben; nur Baar-auslagen müssen ersetzt werden, dennNiemand ist schuldig aus eignen Mit-teln zu dienen". °)

Aber diese Vorstellung ist doppelt unrichtig: denn einmal wird Wissenund Beredsamkeit nicht umsonst erworben, sondern um Zeit, Geld und Mühe Gott verkauft Wissenschaft um Arbeit'') und dann muß man nicht un-entgeltlich vergeben, was man umsonst erhielt: was einmal geschenkt wordenwäre, müßte sonst für jeden Empfänger werlhlos sein.

Der Satz hielt sich auch im Leben nicht, es heißt umgekehrt: Niemandbrauche dem Andern umsonst zu dienen; der Anwalt hat, ohne daß er des-halb besondrer Uebereinkunft bedurfte, ein Recht auf angemessene Belohnung,deren Größe der Richter auf Anrufen bestimmt; Uebereinkünftc mit den Ver-tretern sind sogar verboten.")

Nur armen hilflosen Menschen muß er ohne Entgelt beistehen, dennArmut ist auslagefrei (233).

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s.) 6.O.O. ai't. 11ö. b) Kl. K. E. I 12 (15):dis Zungen der sprLob sni-len geteilt werden init den, die ds. stkinsin init der rede. e) Wgl. 238, 19:,^ins.nt ist püiebtig rin dxnen i>^ dern sinsii". d) Sprenger I 85:Oed vsr-kooxt wstensobap voor srbe^t". s) K.G.O. 1555 I 46.