die von ihm gefordert werden: Wissen und fleckenloser Wandel ist ihm sonöthig, als dem Richter, weil das Gericht alle Bösen scheut.
Den Ritterschlag erhält er durch die förmliche Aufnahme und eidlicheVerpflichtung, wobei er insbesondere gelobt, keine Sache zu vertreten, die erselbst für ungerecht hält.
Es ist richtig, der Rechtsanwalt hat ein weites Feld, auch Wenn ernur die Gerechtigkeit vertritt, denn das beste Recht bedarf oft noch guterHilfe (143, 144); wenn aber einmal, wie jetzt in den meisten Ländern desschriftlichen Verfahrens, vorgeschrieben ist, daß jede Partei, die gerechte, wiedie ungerechte durch einen Anwalt handeln muß, so gibt sein Amt die Er-laubnis nicht gar zu ängstlich nach dem Rechte zu sprechen (146), er mußdas Wohl seines Vollmachtgebers wahren und „läßt er den Hund henken, sowird ihm sein verdienter Lohn".")
Zwar soll jede Sache nur mit gerechten Mitteln geschützt werden, na-mentlich sind offenbare Beleidigungen des Gerichts oder auch des Gegen-teils unzulässig (147), aber schon die Rechtsbücher bringen verschiedeneBeispiele der gangbarsten Kniffe, die ziemlich unredlich auösehen und gleich-wohl beliebt und erlaubt waren; so werden mißliebige Zeugen künstlich inWidersprüche verwickelt oder vieldeutige Säye an die Stelle einfacher aberungünstiger gesetzt. Die Krone dieser Kunstgriffe wuchs aber erst im schrift-lichen Verfahren.
Während eS nämlich gemeinhin für schmachvoll gilt, die Wahrheit zuläuguen, ist es in den Streitschriften Regel, nachteilige Folgen nie zu ge-stehen, blos um den Streit zu verlängern und dem Gegner den Beweissaurer zu machen, und doch soll Falschheit nicht über Recht gehen. (148)
Die Anwendung noch so vieler Kniffe wird regelmäßig erfolglos blei-ben, wenn nicht ein Versehen der Gegenpartei zu Hilfe kömmt; allein manch-mal gelingt es entschüchtertcr Gewandheit doch, Unrecht zu zeitlichem Siegezu führen (150) : „Mit der Leute Gericht kann man der Leute Recht be-
trügen" und seit dem siebenzehnten Jahrhundert steht auf dem Titelblatt derUrschrift des Stadt- und Amtsbuches für Zug von 1566: „das Stadt-undAmtsbuch hat eine wächserne Nase"?)
Man sagt, weil jeder Richter das Recht kennt, kann der Fürsprech auchmit der himmelschreiendsten Rechts-Ausführung kein Unrecht thun (154),aber irrthümlich; denn einmal ist der Vordersatz, im Leben wenigstens, nichtso unbedingt richtig, vielmehr bedarf das beste Recht oft noch guter Hilfe,
a) G.O. 14; Richtst, S. 32 8 9: „Mir mögen zwar dem Schuldigen helfen,doch nicht so, daß wir dadurch dem Unschuldigen zusehr schaden", b) Hillebr. 10 not.>3: „äas LtarsäLNtdonelr Natt ü rvLdrssrno