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des Gerichts sind Richter und Urteiler, die Hand, welche ansführt, was Ver-stand und Wille beschlossen, ist der Bote; auch er ist heilig und unverletzlich").
Sein Zeugniß macht vollen Beweis, den sonst nur zwei oder siebenZeugen erbringen können (136, 137), die Redensart, „dn lügst, wie einBot" ist also auf Gerichtsboten nicht anwendbar.
Aber diese Beweiskraft hat seine Aussage nur bezüglich der Ladung;in andern Stücken kann er häufig gar kein Zeugniß ablegen, oder es be-weist doch nicht mehr als ein andrer Zeuge.")
Ob der Wichtigkeit seiner Stellung und des durch seine Sanmsal mög-lichen Schadens (138) wird er mit einer cigenthümlichen Strafe bedroht:mit deS Königs Malter, das sind zweiunddreißig Schläge mit einer grünenEichengerte, die zweien Daumellen lang ist; im schwäbischen Landrechte kömmter um eine Kleinigkeit besser weg, da hier auf deS Königs Malter nurdreißig Schläge gerechnet werden.")
Zur wichtigsten Hilfsperson endlich ist, wenigstens heutzutage der Für-sprech geworden.
Wo die Formen des Rechts wie des Gerichts einfach und gemeinver-ständlich sind, kann und soll Jeder seiner Sache selbst vorstehen.
Weiber, Kinder und Fremde blieben aber der Dingstätte so ferne, alsman ein weißes Roß sieht, bedurften also einer Vertretung: wer die Mnnd-schaft führte, mußte sich für sie freien und fällen lassen.
Vor Allem also der Vater für die Kinder, so lang sie das keuscheBrod nach Hause'bringen oder nicht eignen Herd gegründet haben, sowiefür die Frau, die nach älterem Rechte gleichfalls unter des Mannes Mund-schaft steht. Hiezu, wie auch zur gerichtlichen Vertretung naher Verwandter,bedarf er keiner besonder» Ermächtigung (141); sobald er aber die Worteeines Dritten spricht, muß der Vertretene ausdrücklich zustimmen. Niemanddurfte, seine Fähigkeit vorausgesetzt, die Uebernahme einer Sache als Für-sprech bei dem Gerichte seines Wohnorts verweigern.")
Je weiter und bestimmter die Formen der Rechtspflege sich ausbilden,je größere Vorbereitung erfordert wird, sich genaue Kenntniß derselben an-zueignen, desto mehr ist der gewöhnliche Bürger genöthigt, einen rechtskundi-gen Beistand und Vertreter aufzusuchcn: der Rechtsanwalt ist der Ritter,der schützt und schlagt mit dem Rechte, wie der Krieger mit dem Schwerte(142) 0- Ritter des Rechts heißt er noch mehr wegen der Eigenschaften,
s) Kling 242, L. 2, Fronbote, das heißt der heilige Bote. 31. 1. b) ckur.
Iris. XXV 22 (198). e) Sachs. II 16. ä) Grimm W. III 104. Kais. Frb. 602,
188. e) Sachs. I 60 § 2. k) Wgl. 258, 12.