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Deutsche Rechtssprichwörter
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456) Wer dem Einen hilft, kann dem Andern nicht helfen um dieselbeKlage.

457) Treue und Unrecht können nicht beisammen sein.

458) Was ein Mann umsonst hat, soll er umsonst geben.

Zu einem vollständig besetzten Gerichte gehört ein Gerichtsschreiber(132):damit, was vor Gericht geschieht, durch langwährende Zeit nichtvergessen, sondern menschlicher Wille durch schriftliche Dienstbarkeit um sosichrer in ewigem Gedächtniß erhalten werde, hat weise Erfahrung, der Men-schen schlüpfrigem Gedächtniß zu Hilfe gemeines Schreiberamt mit sinnlicherVernunft erfunden";") daher die häufige Formel:bei des Schreibers Wort,des Richters Spruch und der Leute Recht"/) -

Unumgänglich uothwendig aber war er nie und ist es heute noch nicht;so gestattet die bayerische Gerichts-Ordnung den Gerichtsschreiber durch zweieigens zngegangenc Zeugen zu ersetzen und die heutigen württembcrgischenSchöffen sind nichts Andres, als solche auf längere Zeit voraus gewählteZeugen.

In älterer Zeit bildete die ganze versammelte Gemeinde, später häufigder Bürge das lebendige Protokoll des Gerichts (133), oder es muß jedeHandlung mit Zeugen bewiesen werden. Beide Theile vergewissern durch amOrte des Gerichts gesessene Männer, dem Gerichte Stand zu halten undseinen Verfügungen nachznkommen. Am Orte des Gerichts Erbgesessenenwird der Bürge erlassen, wenn das Besitzthum mehr Werth ist, als derStreitgegenstand sammt Kost und Schaden; im peinlichen Rechte muß derWerth des Wergeldes gegeben sein, wozu schon der Besitz einer halben Hufegenügt.")

Selbst Fremde stellen nicht in allen Fällen Bürgschaft:Kömmt einElender geschlagen, der soll sein Elend selber schwören und verlangt derGraf von ihm Bürgen, so soll sein Schmerz sein Bürge sein"/)

Nothwcndiger als der Bürge, namentlich auch im geltenden Rechte istder Gerichtsdicner, auch Büttel oder Frohnbot genannt. Kopf und Herz

Dist. II 3, 2:Weleksr äsine «.intern bellt umds äis olags, äsr magüenrs «näern niebt gsdellsn ninde äis el»gs". Kling. 32 b. 1:trew Vnd

vnrecht mögen nicht zu Hauff fein". ^') Wgl. 237. 19:-was ein man nmmssnstbat, s«i er onob nininesnst geben".

«) Laienspiegel 4 v. d) z. B. Iriesebe Wetten I 207, 17:di seriueresvoräs « di «seg« äoine, di linä« rinedts. e) Wgl. 317, 25, ist er desessinso änrlk er äss bürgen niedt, Anders. I 199, 8. Gengler 223 § 7. ä) Ofen 223,42. Wiener Codex S. 40 u. 41. Ewers 307 u. 308.

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