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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Er hält die Ordnung aufrecht, verkündet das gefundene Urteil, das dieSache scheidet, und leitet den Vollzug; aber er kann au dem Urteile Nichtsändern, sondern muß es ausgeben, wie er es einnimmt, denn die Schöffensprechen im Namen des Kaisers, ihr Spruch fällt und freit den Dieb(107115).

Die deutsche Ansicht, daß der Tod nur den Leib nimmt, aber keinRecht, brachte auch das Schöffenthnm in den Erbgang; es erbt vom Vaterauf den Sohn und in Ermangelung von Söhnen an den nächsten Schwert-magen;") selbst wenn ein Schöffe ohne stuhlfähige Erben stirbt, also dieBank verwaist, wählt nicht der Richter, sondern die Bank den (genossen.")(117).

Nur der gcborne und gekorne Schöffe findet Urteil: jeder Andre mußsich besondre Erlaubniß erbitten, wenn er, etwa weil er das gefundene Ur-teil schilt, ein neues finden will. (120)

An der Schöpfung des Urteils nimmt der Richter nur insoferne An-theil, als er die Fragen stellt (106, 121), er heißt einen Schöffen weisen,was im gegebenen Falle Rechtens sei; hat dieser gesprochen, so fragt er,wer diesem Spruche folgen wolle; das Ergebniß dieser Abstimmung bildetden Rechtsbescheid (122); Einhelligkeit ist hiebei wünschenswertst (123) abernicht nothwendig, es genügt bloße Mehrheit:Welchen Theils um EinenMann mehr ist, der zieht hin".°) In andern Verhältnissen des Ncchts-lebens, welche gleichfalls durch Stimmenmehrheit entschieden werden, trifftman bisweilen die Bestimmung, daß nur zwei Drittel oder drei Viertel allerAnwesenden giltig beschließen können/)

Da man häufig die Vorschrift findet, den jüngsten Beisitzer zuerst, dieUebrigen nach der Stufenreihe ihres Alters aufzurufen und einfache Stim-menmehrheit entscheidet, sagt man, die jüngsten Schöffen fällen das Er-kenntniß/)

4) Hilfspersonen.

132) Dem Richter allein steht nicht Alles zu glauben.

133) Der Bürge ist des Gerichts Protokoll.

a) Sachs. III 26 § 3. Schwab. 81. 5. d) Günther III 914. Kl. K. E. I10 (12). c) Kaltb. I 553. N, welichs teils mer ist vmb ein man, der tzeucht fuer.ä) auch beim Gerichte finden sich mitunter ähnliche Bestimmungen, Graugans 68, 69,so auch beim heutigen Geschwornengerichte. s) Der Bolksmund setzt dies Sprichwortauch für: das Ei will klüger sein als die Henne, vgl. Sprenger III xuZ. ult.

'^) Lappenb. 196, 5 Gl.:äem Rlckter nickt alle ste;'t tko lousnäs".'") Rügen 3b. 27:he (de Borge) ist des Gerichts Protokoll".

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