416
Beschlusses, denn Einer kann nicht Alles wissen und „auch der Richter istnicht alle Leute".*)
Ursprünglich versammelte sich die ganze Gemeinde im Kreise undstellte so die urteilende Behörde, Ring und Ding vor; die Ortsobrigkeitführte den Vorsitz und die Benennung Richter?) Jedem Nichterscheinendenwird der Brunnen zugedeckt und der Ofen ei»geworfen°) oder irgend eineandre Strafe auferlegt; so verordnet ein bayerisches Weisthum, der Richtersoll zu des Ausbleibenden Haus gehen und ihn um ein halbes Pfund Pfen-nige pfänden; hat er die nicht, den Ofen einschlagen; ist kein Ofen da, sosoll er seine Frau brauten. So sie aber gar häßlich wäre, soll er diesWerk dem Gerichtsschreiber zu verrichten gönnen?)
Der Vorsitzende Richter konnte Jeden der Anwesenden auffordern, einUrteil zu finden und die ganze Versammlung gab zu dem gefundenen Sprucheihre Zustimmung oder Mißbilligung zu erkennen. Aber eine ganze Gemeindeeignet sich nicht zum Gerichte (99); bei einigermaßen wirren Verhältnissenentstehen Parteien, die sich ungleich schwieriger vereinigen, als die ursprüng-lichen Streitstheile, und die Frage entscheidet sich zuletzt in Waffen.
Dies zu meiden wählte der Richter aus der Menge eine bestimmteAnzahl kundiger Männer zu seinen Rathgebern; °) sie heißen Schöffen, dasist Ordner oder auch Urteilsschöpfer, oder Eidsmänuer und sind seit Karldem Großen ständig: „Wer zum Schöffen geboren wird, bleibt dabei seinLebeulang"?)
Ihre Gegenwart ist unumgänglich uothwendig; nur mit voller Bankkann der Richter Gericht halten (103). Die geringste Zahl ist zwei undder Richter der Dritte, weil erst der dritte Strang das feste Kabelmacht. (lOI)^)
Viel häufiger findet sich aber die Siebenzahl und Zwölf. „Die elfSchöffen sind die heiligen Zwölfboten und der Zwölfte ist Christus"?)
Der Richter soll mit guten Witzen Recht sprechen, aber nicht selbstRecht theilen, sondern in allen Stücken den Schöffen gehorsam seil?) weilihnen Viel vorkömmt, was der Graf nicht weiß?) „Wer Richter ist, mußalso fragen"?) (106)
a) Kais. Frb. 558. b) Gr.R.A. 746 n. 749. e) Lgnn et IZnI interälasre.Gr.R.A. 530. ä) Grimm W. III 680, merkwürdiger Weise auch hierin ein ixnl in-terä'ieere und volle Echtlosigkeit, so daß die Frau in's Blaue fällt und vom Richterin Besitz genommen wird. e) Worisinn von Raellimburgü nach Gr.R.A. 293.t) Colm. R. II 1. WER. zu Scheppen Wirt gekorn, der blibet dobey zu sime lybe.Wchbld. 42 Z 1. g) Tninmann bezeugt, daß dieses Sprichwort als trss Leinnt eol-lexium gedeutet wurde, siehe Sprenger I 86. b) Wgl. 249. 16. i) Rößler II 394,200. Ir) Grimm W. III 747. 1) Kais. Frb. 710. 136.