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Deutsche Rechtssprichwörter
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ihm gleich zu gelind oder zu streng dünkt (54, 56), namentlich in peinlichenRechten, wo etwas kränkelndes Mitleid das Verbrechen begünstigt:DerRichter ist nicht barmherzig, der einen Dieb entläßt", denn:der Dieb ziertden Galgen, wie der Magnifikat die Vesper""); andererseits auch aus Ge-rechtigkeitssinn entsprossener Feuereifer außer Stande ist, etwaige Mißgriffewieder gut zu machen^Wer Einen ums Leben gebracht hat, kann dies mitkeiner Reue widersprechen".")

Es gibt nichts Größeres zu richten, als was den Menschen und Leibund Leben trifft",") aber auch in bürgerlichen Händeln muß man Urtheilfinden nach guten geschriebenen Rechten und nicht nach Willkühr?)

Begreiflich ist noch schlimmer, wer mit Vorbedacht ungerecht urtheilt;sein Urtheil^stt auf ihn zurück und er wird aller Teufel Geselle:")Roß-und Kuhdiebc erschlägt man an Hundesstatt und dasselbe Ende gehört einemschlechten Richter"/) (59, 61)

Soll der Richter gerecht leben und richten, so muß er rechtsgelehrtsein:Wer in eines Richters Stuhle sitzt, muß des Urtheils Verständnißwissen", e)

Leute, welchen Rechtsunwissenheit verziehen wird, sind deshalb vomRichteramt ausgeschlossen:Keine Frau kann Richter sein"") und ebensokein Bauer. (63)

Bloßes Rathen und Meinen statt gewiß Wissen, wo es sich um diehöchsten Güter des Menschen handelt, ist ein Frevel; wer nach seinemWahne urtheilt, ist vor Gott so schuldig, als der ungerechte Richter.')(64, 65)

Gleich unbrauchbar ist der Leidenschaftliche, denn ihn bestimmt nicht sosehr, was er weiß, als was er in seiner Verblendung will und doch ist einEigenwille kein Landrecht. (S. 3 n. 46, 47)

Die Rechtsbücher betonen den Zorn und die Geldgier: Elfterer ent-springt doch bisweilen aus lauterem Herzen; das Laster, das sich vor demRichter, dem grißgrimmenden Löwen") enthüllt, reizt auf, aberEs soll keinRichter schlagen und raufen, sondern mit der Gerechtigkeit richten"?) (68,73)

Man verlangt von ihm ein äußeres Zeichen der inneren Ruhe, dahersitzt er, ein Abbild des Rechts, jedem Manne gleich zugänglich, während er

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71. s) Schaub I 376. ä) Böhme VI 147: sobexxin sullin orte^I üuäen

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rvis in sess rsebters stosls slttst, äi 1s not, 6nt lix äie vsrstanüsnlsss vanäen vonnisse rveet; Pertz IV 429. 42. b) 4ur. Irls. II 4 (18) nesn Irorv ins^rlnodta rvsssa". i) Schwab. W. 97. L) Westph. IV 3094. !) Kaltb. I 34, 38.