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Deutsche Rechtssprichwörter
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Kraft ist auf den christlichen Schöpfer und seine mit Schlüsselgewalt gerüste-ten Heiligen übertragen, (30) und Dreizahl bildet die Regel beim echtenDinges) (31)

Neben dem echten Dinge bestanden allenthalben noch besondere Wochen-Gerichte, welche mit dem Fortschreiten aller Verkehrsverhältnisse und demFreierwerden der Vertragsformen stetig an Bedeutung gewannen und in ver-hältnißmaßig kurzer Zeit zu täglichen wurden. Nur die Festzeiten des Jah-res und die Erntezeit über, während der gebundenen Tage, ruht das Gericht,es darf kein Eid abgenommen und kein Urtheil verkündet werden (3133);Handlungen von geringerer Tragweite aber bleiben rcchtsbeständig.

2) Eigenschaften des Richters.

34) Der Richter bezeichnet den Priester.

35) Wer da will ein Richter sein,

Soll gerecht auch selber sein.

36) Wer eines Andern Missethat richtet, muß selbst ohne Missethat sein.

37) Die Bösen scheut das Gericht.

38) Es wäre groß Unrecht, wenn ein Dieb den andern verurtheilte.

39) Der Mann verurtheilt nicht billig einen Dieb, der selbst ein Dieb ist.

40) Der Richter muß allen Leuten ein gleicher Richter sein.

41) Richter sollen zwei gleiche Ohren haben.

42) Ein Richter darf Niemand kennen.

43) Gott und Gericht hat keinen Freund.

44) Was gerecht herkömmt, läßt man gerecht von hinnen, was ungerechtherkömmt, soll man recht machen.

Richth. 6 eol. 3, 11:tbi aseZa bvtsebnatb tbsns xrestere; eol. 2,1V; 7, 10 n. 2t ; Iriesobs V/eilen I 33, 3 ; 89; 139; 202 II 71 etc. Schles.R.IVei- äo sal s^n riobter sein Oerecbt sal er selber sein". Wgl. 263,21:Wer exnss andern Missetat riebtin sal, 6er sal selbir ans Missetat sien".

Kl. KE. I 8:6)' bosin sebnrvet das xeriobte". Holl. Sachs. 37, 27:betrvasr xrots onriuobt 6at esu diel den andren verosrdelen souds". Kling.

208. b. 1. Sa6)s. III 30 Z 2 :Oie riebter sal Aelilr riebter sin allen ln6en.Dist- IV 46. Franck II 132. Braun 3587. ») Brand Narrsch. 57. ») BrandNarrsch. 57. '0 Grimm. W. I 133:rvas berbömxt Aersebt 6as sol man binnenlaissen Zereobt, rvas berbnmxt vnZersobt 6as sol man maobsn Zsreebt".

a) Das Wort Ding bezeichnet hier Gericht; das Wortspiel mitgute Dinge"undechte Dinge" ist volksmäßig. Zisch, f. d. R. XVI 119.