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muß also einen nothwendigen Richter geben; nicht die Parteien,sondern das Gemeinwesen, dem beide Theile angehören, wählt sich seine Obrig-keit, diese aber ist an sich und begriffsmäßig Richter;") sie hat allein genü-gende Kraft um das Urtheil nölhigenfalls mit Gewalt zu erzwingen:DieObrigkeit ist ein lebendig ordnendes Recht, das Gesetz eine stummeObrigkeit".")

Das Gemeinwesen und die Obrigkeit überträgt aber die Ausübung;so wählt sich der Gau seine Richter auf lebenslang oder bei frischer Thalfür den einzelnen Fall und diese Gaugerichtsbarkeit ist weder Lehen nochErbe, sondern der Landlcute freie Wahl.°) (11, 12).

Die höchste Obrigkeit und dem Begriffe nach der einzige Richter istder König als Gottes Stellvertreter; alle gesetzten sitzen an seiner Statt,sprechen in seinem Namen und werden von seiner Macht gestützt (13 15).

Nur darf dies nicht zu buchstäblich aufgefaßt werden, weil in seinemLande Jeder König und Kaiser ist"): die höchsten Landesherren sind gleich-falls geborne unv gekorne Richter, der Kaiser bestätigt sie nur als solche und bestimmen sich ihre Vertreter; der ausübende Richter ist also Stell-vertreter und zwar im weitesten Sinne, (16) aber nicht die Geburt, sonderndie Wahl hat ihn berufen.") (17, 18)

Das Gericht muß auch äußerlich als Gotteswerk und Wahrheit erkenn-bar bleiben; nicht blos die Herren, auch des Volkes Stimme, die ja GottesStimme ist, muß es überwachen:Man darf kein Gericht heimlich

hegen".') (19)

Oeffentlichkeit kennzeichnet das alte Verfahren; unter Laubbäumcn, inder offenen Au, auf einem hervorragenden Hügel oder größerem Steine setztsich der Richter und Beisitzer zu Dinge, die ganze Gemeinde umsteht ihn imRinge. Manchenorts bildet ein auf Haselgerten fortlaufender Faden die ein-zige Schranke zwischen Gericht und Volk.^) (20)

Als dieses die sinnbildliche Umfriedung nicht mehr beachtete, weil nim-mer verstand, wurde der Platz, und zwar bis in die Neuzeit herein, mitBrettern verschrenkt.")

Zwar wollten schon die Karolinger den Richter vor Unglimpf des' Wetters besser schützen, als dies Baume vermögen, und verordneten die Er-richtung von Gerichtshäusern, aber diese Vorschrift fand Jahrhunderte langgeringen Anklang, sei es, weil die gegentheilige Gewohnheit zu tief gewur-

s.) Lappend. 195. 3. Gl. 6) Rechtssp. 2. v. o) Sachs. I 56 u. Gl. <I) s.unten Staatsrecht, s) Gl. Sachs. I 55. 1) Dist. IV 41. g) Gulath 13. Graug.34. Forstathingsl. I § 6. b) Beispiel von 1688. Bodm. 856; daher Schranne-Gericht.