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Deutsche Rechtssprichwörter
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Härte der Strafe empfanden und gleichwohl immer wieder die Rache desGesetzes über sein Haupt heraufbeschwört, soll sich der Gnade nicht erfreuen,dahingegen ist sie wohl am Platze, wenn die Sorglosigkeit und Unbedacht-samkeit des Menschen ihn zum ersten Falle bringt; denn es liegt in derNatur des Menschen und dem in seinem Innern vorhandenen Gefühle regenMitleids mit dem ersten Fehltritte, hier Gnade für Recht ergehen zu lassenund nach Lage der Dinge selbst die bloße Warnung statt der PeinlichenStrafe als genügend zu erachten; sagt ja doch ein Sprichwort:

Einmal sei Keinmal"

und wohl verzeihlich: aus solcher Rücksichtsnahme auf des Menschen Hinfäl-ligkeit aber geht zugleich die um so schwerere Ahndung des erneuerten Fehl-trittes hervor, da in ihm nicht mehr eine nur einigermaßen entschuldbareUebereiltheit zu erkennen ist, vielmehr eine strafbare Mißachtung des Gesetzesin unverkennbarer Weise sich ausspricht:Einmal gehe hin, zweimal ist zu-viel oder gar der Tod".

Wenn aber schon das erste Vergehen an sich, obschon im Bewußtseinder größeren oder geringeren Strafbarkeit begangen, der Wohlthaten derGnade theilhaftig werden soll, so wird sie noch viel weniger dann versagtwerden können, wenn Jemand eine Gesetzesvorschrift Übertritt, ohne sich sol-cher Uebertretung überhaupt oder doch im vollsten Maße bewußt zu sein:Wozu der Mann mit Unwissen kommt, dazu gehöret Gnade". Es hatdieses Sprichwort auch dann seine volle Berechtigung, wenn man auch strengefesthalten will au dem Grundsätze, daß Nechtsuukcnutniß an sich keinen Grundzur Straflosigkeit biete; denn gerade dann, wenn dsis Recht keinen Unter-schied macht, ob der Thäter mit frevelhaftem Muthe und unerachtet seinerKenntniß von der hohen Strafbarkeit seiner Handlung das Gesetz übertretenoder nur in natürlichem Bewußtsein der Unerlaubtheit, aber ohne Ahnungder schweren Folgen gehandelt hat, soll die Gnade dem Unterschiede der be-wiesenen Bosheit Rechnung tragen und jenem, der die schwere Strafbarkeitnicht kannte, gegen die Strenge des Gesetzes zu Hilfe kommen.

Verfehlt sich Jemand in entschuldbarem Jrrthume, der das Bewußtseinder Strafbarkeit seiner That vollkommen ausschließt, dann kann auch gerech-ter Weise von der Strafe keine Rede sein, denn ohne allen bösen Willengibt es kein Ungcricht; daher sind von jeder Ahndung verschont, die ihresVerstandes beraubt oder bei ihrer Handlung lediglich das Werkzeug des un-glücklichen Zufalles sind; solchen Falles wird das Recht nicht erst durch dieGnade gemildert und seine Strafen beseitigt, sondern hier übt es die Gnadeselbst:Das Recht selbst thut Gnade der Thorheit".

So lange der wahre Zweck der Gnade nur in der Beseitigung undAusgleichung unbilliger Härten des Gesetzes liegt, wird Jeder der vollen

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