Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
402
Einzelbild herunterladen
 

402

Strenge der gesetzlichen Strafe unterliegen, der, hoffend auf die zu erwirkendeGnade, in ihr gleichsam eine Anregung zur Uebertretung des Gesetzes findet;wer auf Gnade sündigt, soll mit Zorn belohnt werden"; es erschiene alsein großer Mißbrauch, wollte man einen Uebelthäter schonen, der vor Ver-übung seiner Missethat die möglichen schlimmen Folgen so genau überlegt,daß er sogar die Aussicht auf die allenfalls zu erwirkende Gnade in denKreis seiner Erwägungen zieht; die Gnade ist mit dem Rechte gepaart alsdessen mildernde Geleitgeberin und kann also jenem nimmer zu Stattenkommen, der iu ihr iu frevelhafter Weise den Sporn zu schlechten Thatenfindet.

Ein allgemeiner Grund, Gnade für Recht ergehen zu lassen, kann end-lich auch in der wahrhaften Neue über das begangene Unrecht liegen; dasaus sittlicher Verachtung des Verbrechens hervorgegangene Selbstbekenntnis^zum begangenen Unrechte erscheint an sich schon als theilweisc Tühne des-selben; die meisten Rechte sichern deshalb auch dem reuigen Bekenner einegelindere Ahndung zu als jenem, der mit störrigem Sinne die dem beleidig-ten Gesetze schuldige Genugthuung, so viel an ihm liegt, durch hartnäckigesLeugnen zu vereiteln bemüht ist:

Wer sich bekehrtUnd Gnad' begehrt,

Den soll der Kaiser schonen";

und diese Schonung soll durch keine Grenzen, als nur durch die der natür-lichen Billigkeit eingeengt sein, denn:die Gnade hat kein Warum, sie istEbbe und Fluth".")

Und so gelangt das Gesetz, geleitet und geläutert durch die Gnade, zuseinem schönen Endziel, wo Recht und Billigkeit sich einen zur wahren, gött-lichen Gerechtigkeit:

Die Art der Gnade weiß von keinem Zwang,

Sie träufelt, wie des Himmels milder SegenZur Erde unter ihr, zwiefach gesegnet:

Sie segnet den, der gibt, und den, der nimmt; '

Sie thronet iu dem Herzen der Monarchen,

Sie ist ein Attribut der Gottheit selbst;

Und ird'sche Macht kommt göttlicher am nächsten,Wenn Gnade bei dem Rechte steht;.

a) Simrock 3823. v) Shakspcarc's Kaufm. v. Venedig: ^ot. IV Fc. t.Dieser Abschnitt war ursprünglich in Hanptstück I Abtheilung I verwebt.