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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Angegriffene vertheidigt nur eines seiner heiligsten Rechte, und er mag des-halb bis zur schwersten Verletzung deö Angreifers und selbst zur TödtungVorgehen, wenn die Umstände solch gewaltsame Abwehr erheischen, ohne daßes übrigens von Belang sein könnte, ob der Eindringling eine schwere Frie-densstörung oder nur eine an sich geringfügige Kränkung ins Werk setzenwollte; für alle derlei Gewaltthätigkeiten gilt eben der Spruch: „Wer seinevier Pfähle wehrt, thut Nothwehr wie der, der seinen Leib rettet".

Die Ostgötalag bestimmt hier des Besonderen, daß der Tvdtschlag we-gen Heimsuchung nur dann völlig ungebüßt bleiben sollte, wenn das Hauptdes Erschlagenen außerhalb, die Füße aber innerhalb der Umzäunung desHofes lagen, weil sich daraus zu ergeben schien, daß der Heimsucher, als ihnder tödtliche Streich getroffen, sich wirklich innerhalb der Hofsgrenzen befand.

Ohne Rücksicht auf den verursachten Schaden wurde die vollendeteHeimsuchung als eine unsühnbare That angesehen und den schwersten Unge-richtsfällen geradezu gleichgestellt: „Wer Heimsuchung thut, gibt sein Lebenin die Hand des Kaisers, der als der Friedenswart aufgestellt ist mit derVerpflichtung, das Recht zu erhalten, das Unrecht abzuthun, den Sünder undVerbrecher zu verfolgen und zu bestrafen und daS Racheschwert der Gerech-tigkeit im Namen Gottes zu handhaben".

Zum erschöpfenden Thatbestande des Heimfriedensbruches war aber vorAllem erfordert, daß die Heimsuchung in der That auch in der Absicht bös-williger Hausfriedensstörung geschah: es ist dies in den Rechten deutlich aus-gesprochen: „kommen die Leute all' friedlich zusammen in eines MannesHaus, gerathen sie dort in Uneinigkeit, so ist dies kein Heerwerk oder Haus-friedensbruch, weil es von Ungefähr geschieht; gehen sie aber fort, um Waffenund Folgschaft zu holen und kehren sie zurück, um rechte Gewalttat zu üben,so ist dies Heimsuchung".")

Man sah recht gut ein, daß der nächtliche Besuch bei einer Maid infremdem Hause und ohne Einwilligung des Hausherrn, auch wenn bei allen-fallsigem Betreten sich vielleicht handthätiger Zwist erhob, einer Störung desHeimfriedens denn doch nicht entfernt ähnlich sehe; wer also Nachts in einHaus geht und bewährt, d. i. glaubhaft darthut, er sei nach der Maid ge-gangen, der entgeht mit seiner Unschuld'') denn: „zwischen Tvdtschlag (demder Hausfriedensbruch gleich geachtet war) und eine Maid beschweren istwohl ein großer Unterschied".

Aus diesem Begriffe der Heimsuchung als des in der Absicht der Stv-

a) Jüt. Low. II 30 (x. 171) u. Uxl. Uss. V Z 2 (x. 90). b) Lüneb.,65.

16-18 Bodm. 670.

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