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Deutsche Rechtssprichwörter
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ruug des Hausfriedens ins Werk gesetzten Eindringens in die fremde Be-hausung folgt schon von selbst, daß ein gewaltthätiger Angriff im Wirths-hause nicht als Heimsuchung betrachtet werden könne.

Das Wirthshans ist ein offenes Hans für Alle, deshalb verbricht auchkein Mann im Wirthshause mehr, d. i. ein höher strafbares Unrecht, alswenn er das gleiche auf freiem Felde gethan: und geradezu heißt es: „DerTrinkleute Krieg in den Lcuthäusern sei keine Heimsuchung".") Es magauch wohl nicht anffallcn, daß trotz aller Betonung des Hausfriedens geradedas Wirthshans friedelos liegt: das Wirthshans umgrenzt nebst der eigenenGewere und der Badstube das ganze Dasein des Deutschen; das Trinkenheißen die Weisthümer schlechthin auch „Nothdurft", und Wein und Bierscheint in früher Zeit das Einheitswerthmaß gewesen zu sein für den ge-sammten Handel und Wandel.

Jeder sieht im Wirthshause gleichsam seine zweite Heimath, und solange da die Ruthe vor dem Bierhause steckt,") oder das Faß oder dieKanne vor dem feilen Zapfen steht, so lange ist binnen den vier Wändendes Wirthshauses und vor dem Zapfen kein Hausfriedc.°)

Es wird zwar verlangt, man solle auch im Wirthshause friedlich leben,und es ist'gelegentlich dem Wirthe erlaubt, unnütze Gäste durch die Thürezu werfen/) aber von Heimsuchung ist dabei nirgendwo die Rede. DerGrund hiefür liegt darin: Wo der feile Zapfen steht, da hat Jeder gleichesRecht; Jeder ist Hausherr: der Schlagende und der Geschlagene, und mankann daher wohl von Gewalt, nicht aber von Heimsuchung reden.")

Wird in eines Mannes Privatwohnung feindlich eiugebrochen, so istder Heimfriede nur an dem Hauswirthe oder Hausvater allein, nicht auchan den übrigen in dauernder oder vorübergehender Familiengemeinschaft mitihm lebenden Personen gebrochen; denn: die Heimsuchung ist Niemands denndes Wirths, deß das Haus ist"; wird ein Familiengenosse dabei vergewaltigtoder beschädigt, so mag er darum klagen, aber nicht um des gebrochenenHeimfriedens willen; das jütische Lowbuch sagt in diesem Sinne ausdrücklich:„Erbricht Jemand eines Andern Haus und nimmt daraus seines Freundesoder Gastes Pferd, da kann der Hausherr auf Heerwerk klagen wegen Haus-bruches und der Gast auf Raub wegen seiner Sachen, die er verloren hat"/)

Wie die Verhältnisse des Ortes, d. i. der häusliche Herd die Schwere

a) Achnl. bestimmt das Basler Strafgesetz für die Priesterschrist v. I. 1338:„bssebiebt es aber bei ollenem rvine, so sol man es rlebten als ob es an äsrsirasse besebebs^. b) Grimm W. II 677. o) Gosl. Etat. 51. 13. ä) Gorl. I384, 24; 402, 36. Gengler 351 8 34. e) Richth. 377 § 7. k) Jüt. Lowb. II 39

(g. 182).